Nachträgliche Änderungswünsche Musterklauseln

Nachträgliche Änderungswünsche. Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf – die vereinbarten Leistungen – den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes – sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung muss MOVINGPIX nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen. MOVINGPIX steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand. Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis von MOVINGPIX zulässig.
Nachträgliche Änderungswünsche. Alle gewünschten Änderungen im Arbeitsablauf, gleichgültig aus welchem Grund, teilt der Vertragspartner der Curawerk GmbH & Cie. KG unverzüglich mit. Werden zusätzliche, in der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Arbeiten, Änderungen oder Ergänzungen verlangt, so werden die normalen Stundensätze der curawerk GmbH & Cie. KG für die zusätzlichen Arbeiten, die hierdurch erforderlich werden, berechnet. Bei Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners können sich u.U. Terminverschiebungen ergeben. Insoweit werden neue Termine zwischen der Curawerk GmbH & Cie. KG und dem Vertragspartner vereinbart. Die ursprünglich vereinbarten Termine sind für die Curawerk GmbH & Cie. KG in diesem Fall nicht mehr bindend.
Nachträgliche Änderungswünsche. 13.1 Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss Obility nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit der der Programmherstellung zugrunde gelegten Konzeption oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen. 13.2 Obility steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen.
Nachträgliche Änderungswünsche. Alle gewünschten Änderungen im Arbeitsablauf, gleichgültig aus welchem Grund, teilt der Vertragspartner der kundenzentriert GmbH unverzüglich mit. Werden zusätzliche, in der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Arbeiten, Änderungen oder Ergänzungen verlangt, so werden die normalen Stundensätze der kundenzentriert GmbH für die zusätzlichen Arbeiten, die hierdurch erforderlich werden, berechnet. Bei Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners können sich u.U. Terminverschiebungen ergeben. Insoweit werden neue Termine zwischen der kundenzentriert GmbH und dem Vertragspartner vereinbart. Die ursprünglich vereinbarten Termine sind für die kundenzentriert GmbH in diesem Fall nicht mehr bindend.
Nachträgliche Änderungswünsche. 13.1 Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss MSVC nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit der Programmherstellung zugrundegelegten Konzeption oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen. 13.2 MSVC steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von MSVC für die Gesamtherstellung kalkulierten Vergütungssatz. MSVC ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet.
Nachträgliche Änderungswünsche. Alle gewünschten Änderungen im Arbeitsablauf, gleichgültig aus welchem Grund, teilt der Vertragspartner Xxxxxxx Xxx unverzüglich mit. Werden zusätzliche, in der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Arbeiten, Änderungen oder Ergänzungen verlangt, so werden die normalen Stundensätze von Xxxxxxx Xxx für die zusätzlichen Arbeiten, die hierdurch erforderlich werden, berechnet. Bei Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners können sich u.U. Terminverschiebungen ergeben. Insoweit werden neue Termine zwischen Xxxxxxx Xxx und dem Vertragspartner vereinbart. Die ursprünglich vereinbarten Termine sind für Xxxxxxx Xxx in diesem Fall nicht mehr bindend.
Nachträgliche Änderungswünsche. Änderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich, welche die mit der Durchführung der Änderung verbundenen Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne, der Ausführungsfris- ten oder sonstiger vertraglicher Regelungen beinhaltet. Die Parteien werden die Zustim- mung zu einem Änderungsantrag der jeweils anderen Partei nicht ohne wichtigen Grund versagen. Die KMA GmbH behält sich die Annahme solcher Änderungs- oder Ergän- zungswünsche vor. Die KMA GmbH stellt den durch die Ausführung von Änderungs- oder Ergänzungsaufträgen entstehenden Mehraufwand in Rechnung. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nur diejenigen seiner Mitarbeiter Änderungs- und Ergänzungsverlangen vortragen, die über die hierfür erforderliche Vertretungsmacht verfügen. Die KMA GmbH ist berechtigt und verpflichtet, bis zur schriftlichen Einigung über Ände- rungen ihre Leistungen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages fortzusetzen. Die KMA GmbH behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- wünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.
Nachträgliche Änderungswünsche. Bei Änderungswünschen des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildgestaltung oder sonstige im ursprünglichen Angebot enthaltener Merkmale, die eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt, insbesondere von dem der Programmherstellung zugrunde gelegten Angebot oder sonstigen Leistungsbeschreibungen darstellen, steht es der BISS GmbH frei, diese gegen ein gesondertes Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung ist der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Die BISS GmbH ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet. Sie wird die Höhe des Zusatzentgeltes jedoch nachvollziehbar begründen.
Nachträgliche Änderungswünsche. (1) Die Parteien legen den Umfang der von CeDiS geschuldeten Leistungen durch den Auftrag verbindlich fest. Nachträgliche, von diesen Vereinbarungen abweichende Änderungswünsche des Auftraggebers, etwa in Bezug auf den Umfang, die Art oder den Inhalt oder sonstige Merkmale muss CeDiS nicht berücksichtigen. (2) CeDiS steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Einigen sich die Parteien auf die Bearbeitung von Änderungswünschen oder Mehrleistungen, schließen sie eine dem Auftrag als Anlage beizufügende Nachtragsvereinbarung in Text oder Schriftform, in der auch die Frage der zusätzlichen Vergütung bzw. von gegebenenfalls verlängerten Leistungsfristen geregelt wird.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.