Softwareerstellung Musterklauseln

Softwareerstellung. 3.1. Ist die Erstellung einer Software geschuldet, so ist der Lieferant neben der Überlassung des ablauffähigen Programms einschließlich Quellcodedokumentation auch zur Überlassung des dem Programm entsprechenden Quellcodes in der dem Anforderungsprofil der SAZ zu entnehmenden höheren Programmiersprache verpflichtet. Enthält das Anforderungsprofil diesbezüglich keine Bestimmung, ist eine gängige höhere Programmiersprache zu verwenden. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Schriftform umfassen.
Softwareerstellung. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Emasos gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informatio- nen ausarbeitet bzw. die Auftraggeberin zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der Auftraggeberin auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit ihrem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisver- einbarungen führen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erhält die Auftraggeberin an Individualprogrammierun- gen ein einfaches Nutzungsrecht gemäß den AGB für die Überlassung und Lizenzierung von Soft- ware.
Softwareerstellung. 17 Leistungsgegenstand; Ausführungen der Leistungen; Spezifikationen § 18 Mitwirkung des Kunden § 19 Änderung der Leistungen § 20 Übertragung von Nutzungsrechten § 21 Quellcode § 22 Vergütung, Fälligkeit § 23 Abnahme § 24 Verzug; Behinderung und Unterbrechung der Leistung § 25 Gewährleistung bei Sachmängeln § 26 Gewährleistung bei Schutzrechtsverletzungen § 27 Verjährung § 28 Änderung der Software durch den Kunden
Softwareerstellung. Die Software zum Ablauf der verkehrstechnischen Aufgabenstellung muss in verkehrstechnisch orientierter Programmiersprache erstellt werden. Die bereits vorhandene Standardsoftware des Referates Verkehr „Traffic Language“ (TL) oder „Lisa+“(geplant) muss verwendet werden. Die Software muss gemäß verkehrstechnischer Aufgabenstellung durch den Gerätelieferanten erstellt werden können. Die Software ist gemäß den programmtechnischen Vorgaben des Referats Verkehr so zu struktu- rieren, dass spätere Änderungen durch das Personal des Referats Verkehr vorgenommen wer- den können. Eine entsprechende Einweisung hat durch den Auftragnehmer kostenlos zu erfolgen. Die Anforderungen an die Planungsdaten sind in Kapitel 3 des vorliegeden Dokuments darge- stellt: Vorgaben für die Durchführung der verkehrstechnischen Planungen • durch den Hersteller der LSA bzw. • Verfahren bei Beistellung der Planungen durch die Stadt hier insbes. • Inhalt und Umfang Konzeptentwurf • Durchführung Abstimmung • Detailplanung • Funktionstests Testplatzabnahme und Dokumentation, • ggf. Anforderungen an Sonderprogramme wie Feuerwehrstraße. Lichtsignalanlagen im Umfeld der Veltins-Arena müssen wie erwähnt in das Responseplan- Managementsystem für den Arena-Besucherverkehr eingebunden werden können.
Softwareerstellung 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.