Änderungswünsche des Kunden Musterklauseln

Änderungswünsche des Kunden. 6.1. Will der Kunde den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der von der TERRITORY zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch gegenüber der TERRITORY äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. 6.2. Die TERRITORY prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt die TERRITORY, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die TERRITORY die Prüfung des Änderungswunsches durch. 6.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die TERRITORY dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. 6.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. 6.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Ziff. V. 6.2. nicht einverstanden ist. 6.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die TERRITORY wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. 6.7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den...
Änderungswünsche des Kunden. 7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vor- schlagen. cc cloud veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann cc cloud eine Vergütung nach Zeit- aufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen. 7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderun- gen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder in Textform. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsauf- wand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
Änderungswünsche des Kunden. 7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vor- schlagen. codecentric veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann codecentric eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen. 7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderun- gen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder in Textform. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsauf- wand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
Änderungswünsche des Kunden. 7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. BEC veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann BEC eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen. 7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder in Textform. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
Änderungswünsche des Kunden. Der Kunde teilt flyd Änderungswünsche gegenüber den vereinbarten Leistungen möglichst frühzeitig mit. Flyd orientiert den Kunden über allfällige Auswirkungen und unterbreitet ihm eine Offerte für die gewünschten Änderungen. Flyd schätzt die Folgekosten (wie z.B. allfälliger Schadenersatz für von ihr bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten) in der Grössenordnung ab und gibt sie dem Kunden zusammen mit einer neuen / ergänzenden Offerte bekannt. Die Änderungen werden nur ausgeführt, wenn der Kunde die Offerte innerhalb einer von flyd festgelegten Frist schriftlich annimmt. Die Annahme der Offerte bewirkt die Genehmigung der mit der Änderung verbundenen Folgekosten sowie – sofern eine Kostenpauschale vereinbart wurde – eine entsprechende Anpassung dieser Kostenpauschale (bzw. der betreffenden Vergütungspositionen). Der Kunde bezahlt die bereits angefallenen Aufwendungen und Auslagen von flyd sowie von beigezogener Dritter in jedem Fall vollumfänglich. Verzichtet der Kunde auf die Ausführung der Änderung, so hat flyd Anspruch auf Entschädigung für die Ausarbeitung der Änderungswünsche.
Änderungswünsche des Kunden. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Sofern EGR auf Wunsch des Kunden eine Änderung vornimmt, kann bis zum 30. Tag vor Reiseantritt eine Gebühr in Höhe von 50,- € je Vorgang anfallen, die zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden zu bezahlen ist. Über einen aufgrund der Änderung evtl. neuen Preis wird der Kunde vor der Umbuchung informiert.
Änderungswünsche des Kunden. Änderungswünsche des Kunden sind grundsätzlich nur schriftlich möglich und bedürfen zu deren Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von ABATEC. Bis zu dieser schriftlichen Bestätigung der Änderung des Auftrages von ABATEC, wird der kom- plette Auftrag in der Produktionsplanung nicht berücksichtigt, dies betrifft auch die Material- beschaffung aller Bauteile!

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.