Nachversicherungsgarantie Musterklauseln

Nachversicherungsgarantie. Welche Nachversicherungsgarantien ha- ben Sie?
Nachversicherungsgarantie. 31 Welche Nachversicherungsgarantien ha- ben Sie?
Nachversicherungsgarantie. Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie ha- ben Sie einmalig die Möglichkeit, das Pflegemo- natsgeld in den versicherten Pflegegraden − innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages und maximal bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der versi- cherten Person oder − innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eines leiblichen oder adoptierten Kindes oder des Ehepartners der versicherten Person, so- wie nach der Eheschließung oder Scheidung vom Ehepartner bzw. Lebenspartner oder − innerhalb von sechs Monaten nach dem Um- zug in ein anderes Bundesland innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines beruflichen Wechsels der versicherten Person bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne Gesundheitsprüfung um maximal 30 %, auf- gerundet auf volle Euro, beitragswirksam zu erhö- hen. Die Nachversicherungungsgarantie kann maximal bis zur Verdopplung des erstmalig für den höchs- ten Pflegegrad vereinbarten Pflegemonatsgeldes in Anspruch genommen werden, wobei auch Er- höhungen aus der Versicherungsdynamik berück- sichtigt werden. Mit der Inanspruchnahme der Nachversicherungs- garantie wird Ihr Beitrag neu ermittelt. Der Beitrag für den hinzukommenden Teil des ver- sicherten Pflegemonatsgeldes wird nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Alter der versicherten Person bestimmt und dem bisherigen Beitrag hin- zugerechnet. Der neue Beitrag wird zu dem Ände- rungszeitpunkt wirksam. Der Anspruch auf die Nachversicherungsgarantie endet unabhängig von der Höhe der Pflegemo- natsgelder, sobald die versicherte Person einen Leistungsanspruch gegenüber ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung hätte, auch wenn dies nach dem vereinbarten Tarif bei uns keinen Versiche- rungsfall auslöst.
Nachversicherungsgarantie. 1.1 Sie haben das Recht, die bei Vertragsabschluss vereinbarten Pflegerenten nach Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen Ereignisse ohne er- neute Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversi- cherungsgarantie): - Tod eines nahen Angehörigen der versicherten Person innerhalb der ersten fünf Jahre nach Versicherungsbeginn, - Tod zweier naher Angehöriger der versicherten Person innerhalb der ersten zehn Jahre nach Versicherungsbeginn, - der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner der versicherten Person wird pflegebedürftig in- nerhalb der ersten fünf Jahre nach Versiche- rungsbeginn in dem Sinne, dass er nachweislich Leistungen aus der gesetzlichen oder aus einer privaten Pflegeversicherung bezieht, - Scheidung von dem mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten innerhalb der ersten fünf Jahre nach Versicherungsbeginn oder - Aufhebung der eingetragenen Lebenspartner- schaft der versicherten Person innerhalb der ersten fünf Jahre nach Versicherungsbeginn. Ein naher Angehöriger ist der mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner bzw. ein Lebensge- fährte, mit dem die versicherte Person in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebt, sowie die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder der versicherten Person. 1.2 Das Recht auf Nachversicherung kann nur inner- halb von drei Monaten nach dem entsprechenden Ereignis wahrgenommen werden. Der Tod des nahen Angehörigen ist uns innerhalb dieses Zeitraums unter Vorlage einer amtlichen, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltenden Ster- beurkunde nachzuweisen. Die Scheidung ist uns durch Vorlage des Schei- dungsurteiles, die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch Vorlage der richterli- chen Entscheidung nachzuweisen. Nach Ablauf der genannten Frist besteht kein Recht auf Nach- versicherung. 1.3 Die Nachversicherung erfolgt im Rahmen eines Neuabschlusses nach dem zum jeweiligen Erhö- hungszeitpunkt für den Neuzugang offenen Tarif. Sie wird nach dem im Nachversicherungszeitpunkt erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicher- ten Person sowie der restlichen Versicherungs- dauer des Versicherungsvertrages berechnet. Für die Nachversicherung ist ein zusätzlicher Bei- trag zu entrichten. 1.4 Die Nachversicherung unterliegt dabei folgenden Einschränkungen: - die Nachversicherungsoption darf nur zweimal ausgeübt werden, - die für den INTER-Pflegegrad III versicherte Pflegerente der Nachversicherung muss bei je- ...
Nachversicherungsgarantie a) Was versteht man unter Nachversicherungsgarantie für die Berufsunfähigkeitsversicherung und wann können Sie diese beantragen? Ereignisabhängige Nachversicherung

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  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.