Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis zu führen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nach- weis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind. 6.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam ver- fahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen. 6.8 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein zugelassenen Regelung entsprechen. 6.9 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
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Samples: Finanzierungsrichtlinie
Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecksZuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist mit dem ersten Mittelabruf im folgenden Haushaltsjahr, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis Zwischennachweis zu führen.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nach- weis Nachweis müssen TagRechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich ersichtlich sein. Soweit Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei der Abrechnung von förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 hat, dürfen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Im Falle von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 gilt dies nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werdenfür Einnahmen.
6.5 Mit dem Nachweis Auf Verlangen sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegenund die Einzelzahlungen beleghaft (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) nachzuweisen. Soweit ein Arbeitsvertrag Bestandteil eines Belegs ist, genügt die Vorlage einer Kopie. Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060. Der beleghafte Nachweis von Einnahmen/Ausgaben erfolgt anhand von:
a) Originalbelegen oder
b) Kopien von Originalbelegen und elektronischen Belegen, für die ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes) besteht oder
c) elektronischen Belege mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
d) elektronischen Belegen für den elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
e) reproduzierten Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträgern, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.6 Sofern ein einfacher Im Verwendungsnachweis zugelassen istist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, besteht dieser aus dem Sachbe- richt dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen sparsam verfahren worden ist und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen und die Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Nummer 7 eingehalten wurden. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund Rechnungsgegenstand und Tag der Zahlung-datum, und den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den VerwendungszweckZahlungsbeweis. Außerdem müssen die Be- lege Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) Vorhaben enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. IBei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d gilt diese eindeutige Zuordnung für alle Belege und sparsam ver- fahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmenUnterlagen.
6.8 6.7 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche einschließlich derjenigen nach Nummer 7.1 8.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage 1 mindestens bis zum 31. Dezember des Verwendungsnachweises fünften Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen steuerrechtlichen, den nachfolgenden oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage einer beihilferechtlichen Regelung gilt die jeweils spezifisch in dieser Beihilferegelung festgelegte Aufbewahrungsfrist. Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9 6.8 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleitenweiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
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Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs zwei Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecksZuwendungszwecks (Projektabschluss) mittels sog. Verwendungsnachweis nachzuweisen, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis)am 28.02.2022. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis Zwischennachweis zu führen.
6.2 . Der Zwischennachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Auf die Vorlage eines Zwischenberichts durch den Letztzuwendungsempfänger wird verzichtet. Der Verwendungsnachweis besteht immer aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4 In Schlussbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Die Erstellung der Nachweise erfolgt unter Verwendung der vorgegebenen Muster (siehe Anlagen zum Vertrag: Muster Verwendungsnachweis sowie Muster Belegliste). In der Belegliste sind die Einnahmen Ausgaben nach Position des Finanzierungsplans und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander Reihenfolge jeweils getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisenaufzulisten. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nach- weis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich müssen ersichtlich sein. Soweit Der zahlenmäßige Zwischen‐ und Verwendungsnachweis muss von einem hierzu Befugten rechnerisch festgestellt sein. Sofern der Zuwendungsempfänger Letztzuwendungsempfänger über eine eigene Prüfeinrichtung verfügt, ist der zahlenmäßige Verwendungsnachweis von dieser zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Verwendungsnachweis zu bescheinigen. Ergänzend zum zahlenmäßigen Teil des Verwendungsnachweises sind auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 hatnicht im Rahmen dieses Zuwendungsvertrages bezuschussten, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5 Mit sondern vom Letztzuwendungsempfänger bzw. einem Dritten finanzierten und dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- Vorhaben zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 ihre Finanzierung nachzuweisen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) Belege eine eindeutige Projektzuordnung enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass Der Letztzuwendungsempfänger hat die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich Originalbelege (Einnahme‐ und sparsam ver- fahren worden ist Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat Verträge über die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2027 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger Bild‐ oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- Aufnahme‐ und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
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Samples: Weiterleitungsvertrag
Nachweis der Verwendung. 6.1 8.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecksZuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten …….. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde Monats dem Erstempfänger nachzuweisen (VerwendungsnachweisVerwendungsnachweis / Schlussnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis Zwischennachweis zu führen.
6.2 Der Verwendungsnachweis 8.2. Jeder Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es sind bis zum 31.12.2023 die von der AiF bereitgestellten Vordrucke und danach die von dem noch vom BMWK zu beauftragenden Projektträger bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
6.3 8.3. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis die erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung der in Nr. 2.1 genannten Punkte im Einzelnen darzustellendarzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 8.5 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.4 8.4. In dem zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Von einem Einzelnachweis über die Verwendung pauschalierter Beträge wird abgesehen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus dem Nach- weis der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger Letztempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. In den Nachweisen ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen.
6.5 Mit 8.5. Innerhalb der Vorlagefrist für den Schlussnachweis sind bis zum 31.12.2023 der AiF und danach dem Nachweis sind vom BMWK noch zu beauftragenden Projektträger über den Erstempfänger eine Einschätzung der erzielten Forschungsergebnisse und des Ergebnistransfers in die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen Wirtschaft sowie eine Dokumentation der Forschungsergebnisse vorzulegen.
6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 8.6. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt IGF-Vorhaben (zum Beispiel Projektnummerz. B. Vorhabennummer) enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam ver- fahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen.
6.8 8.7. Der Zuwendungsempfänger Letztempfänger hat die in Nummer 6.5 Nr. 8.6 genannten Belege Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 vgl. Nr. 9.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Schlussnachweises) aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
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Samples: Zuwendungsvertrag
Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist Der ZE wird innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über Bewilligungszeitraums die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis zu führen.
6.2 Verwendung der Zuwendung nachweisen (Verwendungsnachweis), spätestens jedoch bis zum 31.10.2025. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Anlage 5) und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3 , inkl. Beleg und Inventarliste. In dem Sachbericht sind stellt der ZE die Verwendung der Zuwendung sowie und das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4 überprüfbar dar und vergleicht diese mit den vorgegebenen Zielen (Soll-Ist-Vergleich). Auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises ist einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Hierfür ist die bereitgestellte Vorlage zu verwenden. Beträgt der Bewilligungszeitraum mehr als ein Haushaltsjahr, darf der Sachbericht als Teil eines Zwischennachweises (vgl. Ziffer 11.3) mit dem nächstfälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher chronologischer Folge und voneinander getrennt in den Einnahme- und Ausgabepositionen entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) beizufügen, in der die Einnahmen und Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind und den vertraglich vereinbarten Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt sind. Aus dem Nach- weis der Belegübersicht müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich ersichtlich sein. Sofern geltend gemachte Ausgaben ausschließlich auf Pauschalen beruhen, kann die Vorlage einer Belegliste durch einen oder mehrere im Förderrahmen genannten Nachweis / genannte Nachweise ersetzt werden. Soweit der Zuwendungsempfänger ZE die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
6.5 Mit dem Nachweis sind . Der ZE bestätigt im Verwendungsnachweis die Notwendigkeit der Ausgaben, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. DEval behält sich vor, ergänzend Belege anzufordern. Beträgt der Bewilligungszeitraum mehr als ein Haushaltsjahr, ist die Verwendung der Zuwendung bis zum 28./29. Februar des jeweilig nächsten Haushaltsjahres durch einen Zwischennachweis nachzuweisen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Ziffer 11.1 gilt mit Ausnahme der Vorlagefrist entsprechend. Der ZE hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, Einzelzahlungen und die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt . Zur Aufbewahrung können auch Bild- und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummerz. B. Projekt-ID) enthalten. Das gilt entsprechend für Bei Belegen aus Partnerländern sind ggf. kurze stichpunktartige Übersetzungen beizufügen. Ausgaben in fremder Währung werden grundsätzlich zu dem Kurs abgerechnet, der sich aus den Nachweis von Eigenleistungenentsprechenden Devisenankaufsbelegen ergibt, die den Abrechnungen zugrunde zu legen sind. Fehlt ein derartiger Beleg und ist eine einvernehmliche Festlegung des anzuwendenden Umtauschkurses nicht möglich, legt DEval den Umtauschkurs fest. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigenFalle einer Anforderung von Belegen zur vertieften Prüfung durch DEval oder andere Prüfberechtigte muss der Inhalt dieser Belege vom ZE in die deutsche Sprache übersetzt werden, dass wenn diese in einer Fremdsprache (außer Englisch und Französisch) erstellt wurden. Zweck und Anlass einer Zahlung müssen ohne weiteres aus dem Beleg ersichtlich sein. Kann die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam ver- fahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder Benutzung von Verkehrsmitteln im Ausland aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne längere Aufbewahrungsfrist bestimmt istOrtssitte nicht belegt werden, ist die Höhe und Notwendigkeit der Zahlung gesondert zu begründen. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger verwendet werdenFalls zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 800 Euro (ohne USt) im Einzelfall hergestellt oder erworben worden sind, ist dem Zwischen-/Verwendungsnachweis das Inventarverzeichnis (vgl. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Ziffer 21.) über die im Abrechnungszeitraum beschafften oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9 hergestellten Gegenstände beizufügen. Darf der Zuwendungsempfänger ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleitenweiterleiten (vgl. Ziffer 24.), sind hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- Verwendungs- und Verwendungsnachweise dem Zwischennachweise entsprechend den Vorgaben der Ziffer 11. (Nachweis der Verwendung) zu prüfen und den Prüfvermerk sowie den Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 seinem eigenen Verwendungs-/Zwischennachweis beizufügen. Der Verwendungs- und Zwischennachweis ist dem DEval Als Scan per Mail an XXXX@xxxxx.xxx und XXX-XXXX@xxxxx.xxx und Das Original postalisch vorzulegen.
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Samples: Weiterleitungsvertrag
Nachweis der Verwendung. 6.1 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnah- men innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, Monats der Bewilligungsbehörde Bewilli- gungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist Bei der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf Förderung von Betriebskosten (Personal- und Sachausga- ben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Mona- ten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ab- lauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis zu führenvor- zulegen.
6.2 7.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem Verwendungs- nachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig wa- ren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
6.3 7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen kurz darzustellen. Soweit techni- sche Dienststellen der Zuwendungsempfängerin oder des Zu- wendungsempfängers beteiligt waren, sind die Berichte dieser Stellen beizufügen.
6.4 7.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans Finanzierungs- plans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nach- weis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich sein. Soweit die Zu- wendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 Umsatzsteuerge- setz hat, dürfen sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werdennachzuweisen.
6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend 7.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam ver- fahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfän- ger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises Verwen- dungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen steuer- rechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbe- wahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein für die Gemeinden (GV) allgemein zugelassenen Regelung entsprechenentspre- chen.
6.9 7.6 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Zuwendungsemp- fänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleitenweiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihr oder ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis Verwen- dungsnachweis nach Nummer 6.1 Nr. 7.1 beizufügen.
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Samples: Allgemeine Nebenbestimmungen
Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs zwei Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecksZuwendungszwecks (Projektabschluss) mittels sog. Verwendungsnachweis nachzuweisen, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis)am 30.06.2022. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis Zwischennachweis zu führen.
6.2 . Der Zwischennachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Auf die Vorlage eines Zwischenberichts durch den Letztzuwendungsempfänger wird verzichtet. Der Verwendungsnachweis besteht immer aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4 In Schlussbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Die Erstellung der Nachweise erfolgt unter Verwendung der vorgegebenen Muster (siehe Anlagen zum Vertrag: Muster Verwendungsnachweis, zahlenmäßiger Nachweis sowie Belegliste). In der Belegliste sind die Einnahmen Ausgaben nach Position des Finanzierungsplans und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisenReihenfolge einzeln aufzulisten. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nach- weis müssen Tag, EmpfängerEmpfänger*in/Einzahler Einzahler*in sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung er- sichtlich müssen ersichtlich sein. Soweit Der zahlenmäßige Zwischen- und Verwendungsnachweis muss von einem*einer hierzu Befugten rechnerisch festgestellt sein. Sofern der Zuwendungsempfänger Letztzuwendungsempfänger über eine eigene Prüfeinrichtung verfügt, ist der zahlenmäßige Verwendungsnachweis von dieser zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Verwendungsnachweis zu bescheinigen. Ergänzend zum zahlenmäßigen Teil des Verwendungsnachweises sind auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG 2005 hatnicht im Rahmen dieses Zuwendungsvertrages bezuschussten, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5 Mit sondern vom Letztzuwendungsempfänger bzw. einem Dritten finanzierten und dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- Vorhaben zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusam- menzustellen sind.
6.7 ihre Finanzierung nachzuweisen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfängerden*die Zahlungsempfänger*in, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Be- lege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) Belege eine eindeutige Projektzuordnung enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass Der Letztzuwendungsempfänger hat die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich Originalbelege (Einnahme- und sparsam ver- fahren worden ist Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen über- einstimmen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat Verträge über die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2028 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist ei- ne eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Da- tenträger oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung all- gemein allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte wei- terleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwi- schen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
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