Aufbewahrungsfrist Musterklauseln

Aufbewahrungsfrist. Die persönlichen Daten des Kunden werden von DEGIRO für die Dauer des Kundenvertrags und so lange danach aufbewahrt, wie es für DEGIRO notwendig ist, um die relevanten Regeln und Vorschriften einzuhalten.
Aufbewahrungsfrist. Die Verlaufsdokumentation nach § 11 Abs. 2 ist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Der Zugelassene hat eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten (vgl. § 7). Ferner sind die gesetzlichen Regelungen zur Führung einer Patientenakte nach § 630f Bürgerliches Gesetzbuch zu be- achten.
Aufbewahrungsfrist. Der Letztempfänger hat die Rechnungen, Zahlungsbelege und Verträge sowie weitere mit der Förderung im Zusammenhang stehende Unterlagen mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 2), diejenigen für andere Fördergegenstände mindestens fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen nationalen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.
Aufbewahrungsfrist. 4.1 Die Aufbewahrungsfrist wird auf mindestens 15 Jahre festgesetzt. Abweichende Regelungen können vereinbart werden, jedoch darf der Aufbahrungszeitraum von 15 Jahren nicht unterschritten werden.
Aufbewahrungsfrist. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen und elektronische Dokumente nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie zurückzugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Xxxxxxxxxxx steht der Vertragspartei das Recht zu, die ihr übergebenen Unterlagen mangels Herausgabeverlangen auf eigene Kosten zu vernichten. Der Lauf der Frist beginnt mit der letzten Verwendung der Unterlagen. Ein derartiges berechtigtes Interesse kann beispielsweise die andauernde Teilnahme des Verlags an einer unentgeltlichen Ausschreibung und/oder Präsentation (Pitch) entsprechend Ziffer 10.5. sein.
Aufbewahrungsfrist. TEAMLEADER ORBIT BV bewahrt die personenbezogenen Kundendaten so lange auf, wie der Auftrag und/oder der Vertrag läuft. TEAMLEADER ORBIT BV anonymisiert die personenbezogenen Kundendaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Auftrags und/oder der Vereinbarung. Nach Beendigung des Auftrags und/oder des Vertrags ist TEAMLEADER ORBIT BV berechtigt, die anonymisierten personenbezogenen Kundendaten (oder einen Teil davon) zu statistischen und analytischen Zwecken sowie für ihre kommerziellen Zwecke aufzubewahren. Die Webanwendungen, Kommunikations- und Datenbankserver von TEAMLEADER ORBIT BV befinden sich in sicheren Datenzentren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die von Azure betrieben werden. TEAMLEADER ORBIT BV hat die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, um die in der Datenschutzgesetzgebung festgelegten Standards und Verpflichtungen einzuhalten.
Aufbewahrungsfrist. Personenbezogene Daten werden nicht länger aufbewahrt, als für das Auswahlverfahren erforderlich ist. Wenn wir keinen Arbeits oder Praktikumsvertrag mit Ihnen eingehen, werden die Daten spätestens vier Wochen nach dem Auswahlverfahren gelöscht. Es ist möglich, dass wir Ihre Daten für eine zukünftige freie Stelle aufbewahren möchten. In diesem Fall holen wir immer vorab Ihre Einwilligung ein. Wenn Sie Ihre Einwilligung erteilen, werden Ihre Daten maximal ein Jahr lang gespeichert.
Aufbewahrungsfrist. Es wird die Handhabung von direkten Benutzerdaten, Log- und Monitoring-Daten sowie gesicherten und replizierten Daten unterschieden: Für direkte Kunden- bzw. Benutzerdaten ist – unabhängig von den gebuchten Services – eine Aufbewahrungsfrist von maximal 6 Monaten ab Deaktivierung des bzw. der Kundenaccounts vorgesehen. Abhängig vom gebuchten Service kann die Datenlöschung auf Wunsch auch früher bzw. direkt mit Erreichen der Kündigungsfrist erfolgen. Diese Möglichkeit ist aber vom gebuchten Rechenzentrums-Produkt (Service) abhängig, da nicht bei jedem Produkt die Möglichkeit einer architektonisch völlig unabhängigen Datenlöschung besteht. Siehe dazu die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte. Für Log- und Monitoring-Daten ist eine maximale Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren vorgesehen, um technische Analysen der Systemperformance, Auslastungen sowie anderer technisch relevanter Parameter vornehmen zu können, welche ausschließlich der weiteren technischen Verbesserung und dem weiteren technischen Ausbau der dvo Rechenzentrumsstandorte dienen. Diese Daten können nur bei Nutzung einer dedizierten Infrastruktur vorab auf Wunsch entfernt werden, somit ist diese Möglichkeit nur bei dem dvo Rechenzentrums-Produkt „net:center Enterprise“ auf Wunsch möglich. Log- und Monitoring-Daten enthalten Login- und Rechnernamen sowie Quell-IP-Adressen und ggf. davon unabhängig gespeicherte E-Mail-Adressen keine benutzerbezogenen oder persönlichen Daten. Für gesicherte Daten gelten die allgemeinen Archivrichtlinien im Kapitel „Datensicherung“ dieses Dokuments. Dies bedeutet, dass gesicherte und physisch aus dem operativen Bereich gelöschte Daten bis zum Ende der Archivrichtlinie (5 Jahre) „hinausaltern“, also zunehmen nur noch auf den ältesten Ständen verfügbar sind. Die „Hinausalterung“ kann nur bei Nutzung einer dedizierten Infrastruktur auf Wunsch entfallen, somit ist diese Möglichkeit nur bei dem dvo Rechenzentrums-Produkt „net:center Enterprise“ auf Wunsch möglich. Die Aufbewahrungsfrist von Abbildsicherungen beträgt generell maximal zwei Monate. Bei replizierten Daten findet keine Versionierung bzw. Archivierung statt, sodass gelöschte Daten nach spätestens einem Tag auch im Replikat des jeweils anderen dvo Rechenzentrum-Standorts entfernt wurden.
Aufbewahrungsfrist. Der ZE ist verpflichtet, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen für zehn Jahre nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zum Zwecke der nachträglichen Prüfung durch den LSB, dem für Sport zuständigen Ministerium bzw. dem Rechnungshof aufzubewahren.
Aufbewahrungsfrist. Die Aufbewahrungsfristen der Dateien und Listen richten sich nach der Thüringer Lan- deshaushaltsordnung, den dazu erlassenen Bestimmungen und dem Thüringer Daten- schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.