Aufbewahrungsfrist. Die persönlichen Daten des Kunden werden von DEGIRO für die Dauer des Kundenvertrags und so lange danach aufbewahrt, wie es für DEGIRO notwendig ist, um die relevanten Regeln und Vorschriften einzuhalten.
Aufbewahrungsfrist. Die Verlaufsdokumentation nach § 11 Abs. 2 ist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Der Zugelassene hat eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten (vgl. § 7). Ferner sind die gesetzlichen Regelungen zur Führung einer Patientenakte nach § 630f Bürgerliches Gesetzbuch zu be- achten.
Aufbewahrungsfrist. Der Letztempfänger hat die Rechnungen, Zahlungsbelege und Verträge sowie weitere mit der Förderung im Zusammenhang stehende Unterlagen mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 2), diejenigen für andere Fördergegenstände mindestens fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen nationalen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.
Aufbewahrungsfrist. Personenbezogene Daten werden nicht länger aufbewahrt, als für das Auswahlverfahren erforderlich ist. Wenn wir keinen Arbeits oder Praktikumsvertrag mit Ihnen eingehen, werden die Daten spätestens vier Wochen nach dem Auswahlverfahren gelöscht. Es ist möglich, dass wir Ihre Daten für eine zukünftige freie Stelle aufbewahren möchten. In diesem Fall holen wir immer vorab Ihre Einwilligung ein. Wenn Sie Ihre Einwilligung erteilen, werden Ihre Daten maximal ein Jahr lang gespeichert.
Aufbewahrungsfrist. TEAMLEADER ORBIT BV bewahrt die personenbezogenen Kundendaten so lange auf, wie der Auftrag und/oder der Vertrag läuft. TEAMLEADER ORBIT BV anonymisiert die personenbezogenen Kundendaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Auftrags und/oder der Vereinbarung. Nach Beendigung des Auftrags und/oder des Vertrags ist TEAMLEADER ORBIT BV berechtigt, die anonymisierten personenbezogenen Kundendaten (oder einen Teil davon) zu statistischen und analytischen Zwecken sowie für ihre kommerziellen Zwecke aufzubewahren.
I. Zugangskontrolle zu den Verarbeitungsbereichen (physisch)
Aufbewahrungsfrist. Sämtliche Daten- oder Bildträger, die Lieferanten von more!! insbesondere zur Herstellung von Druckerzeugnissen dienen (z.B. Lithografien, Andrucke, Proofs, Dias/Negative, Dummies, Produktmuster), sind more!! zu Eigentum zu übertragen und müssen dort 5 Jahre nach Erstellung fachgerecht aufbewahrt werden. Vor einer Vernichtung von Daten oder Material ist more!! zu benachrichtigen, und es ist eine schriftliche Zustimmung einzuholen.
Aufbewahrungsfrist. Die Aufbewahrungsfristen der Dateien und Listen richten sich nach der Thüringer Lan- deshaushaltsordnung, den dazu erlassenen Bestimmungen und dem Thüringer Daten- schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
1. Alle Nutzer, deren Arbeitsplatz durch die Einführung von HAMASYS betroffen ist, sind zeitnah zum Einführungstermin durch entsprechende Fort- und Weiterbil- dung zu qualifizieren. Diese Maßnahmen finden innerhalb der Arbeitszeit statt.
2. Für alle Module und für alle Nutzer werden entsprechende Schulungspläne er- stellt. Der Schulungsplan enthält mindestens folgende Bestandteile: − Überblick über den Aufbau des Systems, die eingesetzten Module, die Ar- beitsweise und Bedienung − konkrete Arbeitsabläufe und praktische Übungen
3. Den Nutzern wird die Teilnahme an Aufbauschulungen und Erfahrungsaustau- schen ermöglicht. Bei der Einrichtung oder Umrüstung von Arbeitsplätzen sind die neuesten arbeitswis- senschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse anzuwenden. Der Hauptpersonalrat und die örtlichen Personalräte haben das Recht,
1. sich alle Funktionen anzeigen und ausdrucken zu lassen, die Aufschluss über den Systemzustand geben und
2. Einsicht in sämtliche System-, Überwachungs- und Änderungsprotokolle, Schnittstellendateien, Dokumentationen der batch-Prozesse, System- und An- wendungsunterlagen zu erhalten.
1. Soweit sich Beschäftigte über die Nichteinhaltung dieser Dienstvereinbarung, über Folgen von getroffenen Maßnahmen und Regelungen im Gegenstandsbe- reich dieser Dienstvereinbarung beschweren, ist der örtliche Personalrat zu in- formieren, sofern der/die Beschäftigte damit einverstanden ist.
2. Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Dienstvereinbarung sind diese zwischen den Vertretern des Hauptpersonalrates und dem Dienststel- lenleiter des TMWWDG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung in einem gemeinsamen Gespräch zu erörtern. Der Rechtsweg zu den zuständigen Gerich- ten wird hierdurch nicht berührt.
Aufbewahrungsfrist. (Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
Aufbewahrungsfrist. (Art. 52 FIDLEG) Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterla- gen während zehn Jahren auf.
Aufbewahrungsfrist. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen und elektronische Dokumente nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie zurückzugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Xxxxxxxxxxx steht der Vertragspartei das Recht zu, die ihr übergebenen Unterlagen mangels Herausgabeverlangen auf eigene Kosten zu vernichten. Der Lauf der Frist beginnt mit der letzten Verwendung der Unterlagen. Ein derartiges berechtigtes Interesse kann beispielsweise die andauernde Teilnahme des Verlags an einer unentgeltlichen Ausschreibung und/oder Präsentation (Pitch) entsprechend Ziffer 10.5. sein.