Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschluss- nehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapa- zität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses ge- genüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der An- schlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bilanzkreis zu- geordnet ist und der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
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Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapa- zität Anschlusskapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der An- schlussnehmer Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bilanzkreis zu- geordnet zugeordnet ist und der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
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Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer An- schlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapa- zität Anschluss- kapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich hin- sichtlich der Nutzung des Netzanschlusses ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend gel- tend machen, als der An- schlussnehmer Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle Ent- nahmestelle einem Bilanzkreis zu- geordnet zugeordnet ist und der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
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Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag Netzanschlussver- trag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapa- zität An- schlusskapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses ge- genüber gegen- über dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der An- schlussnehmer Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle Ent- nahmestelle einem Bilanzkreis zu- geordnet zugeordnet ist und der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
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Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer An- schlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapa- zität Anschluss- kapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich hin- sichtlich der Nutzung des Netzanschlusses ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend gel- tend machen, als der An- schlussnehmer Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bilanzkreis zu- geordnet zugeordnet ist und der Gebrauch Ge- brauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
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