Messung und Zählung. 3.1. APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart.
3.2. Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig.
3.3. Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG).
3.4. Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner ...
Messung und Zählung. Die erforderliche Größe des Wärmemengenzählers gibt das FVU vor und stellt die Messgeräte bereit. Beruhigungsstrecken, vor und nach dem Zähler, sind mit dem FVU abzustimmen.