Messung und Zählung Musterklauseln

Messung und Zählung. 3.1. APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart.
Messung und Zählung. 3.1 Zur Ermittlung der Verrechnungsdaten in Bezug auf die relevanten Tarifkomponenten auf der neuen Verbindungsleitung sind an der Anschlussstelle der neuen Verbindungsleitung entsprechende Mess- und Zähleinrichtungen vorzusehen. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Die Verwendung der Daten im Hinblick auf die Verrechnung wird im Netzzugangsvertrag festgelegt.
Messung und Zählung. Die erforderliche Größe des Wärmemengenzählers gibt das FVU vor und stellt die Messgeräte bereit. Beruhigungsstrecken, vor und nach dem Zähler, sind mit dem FVU abzustimmen.

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