Netznutzungsentgelt Musterklauseln

Netznutzungsentgelt. (1) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, dem Verteilernetzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger gesetzlicher Zuschläge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. (2) Der Netzbetreiber hat dem Kunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit den vom Netzbetreiber verrechneten Nebenleistungen (z.B. Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben, an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen und dem Netzbenutzer auf Verlangen zuzusenden. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Kunden auf geeignete Weise zu informieren. (3) Für optionale Transportdienstleistungen werden im Netzzugangsvertrag angemessene Entgelte gesondert vereinbart.
Netznutzungsentgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Stranded Costs, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungstarife verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf Wunsch ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten zu übergeben. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8, verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit.
Netznutzungsentgelt. (1) Der Netzkunde ist verpflichtet, EVN das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger gesetzlicher Zuschläge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Solange das Netznutzungsentgelt nicht verordnet ist, ist ein entsprechendes Preisblatt von EVN in geeigneter Form zu veröffentlichen und auf Wunsch dem Netzkunden zuzusenden. (2) Entgelte für optionale Transportdienstleistungen werden im Netzzugangsvertrag gesondert vereinbart. (3) EVN hat dem Kunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit den von EVN verrechneten Nebenleistungen (zB. Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben, an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen und dem Netzkunden auf Verlangen zuzusenden. Über jede Änderung des Preisblattes hat EVN den Kunden auf geeignete Weise zu informieren.
Netznutzungsentgelt. (1) Der Netzkunde ist zur Zahlung des Netznutzungsentgeltes verpflichtet. Die Höhe des Netznutzungsentgeltes ergibt sich aus der beigefügten Anlage „Preisblatt-Netznutzung“. Solange bei Anlagen von Geschäftskunden die für die ¼-h-Leistungsmessung erforderlichen Messeinrichtungen noch nicht eingebaut sind, gilt die Preisstellung für Privat- und Gewerbekunden. (2) Sollten sich durch die Neueinführung von Steuern, Abgaben, Gesetzen oder Verordnungen, die den Netzbetrieb der Stadtwerke betreffenden Kosten unmittelbar oder mittelbar erhöhen oder verringern, so werden die Preise dementsprechend erhöht oder verringert. Hierzu gehören auch gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Das gleiche gilt bei Veränderung der wirtschaftlichen Belastung aus bereits bestehenden Abgaben, Steuern, Gesetzen oder Verordnungen, die die im ersten Satz genannte Wirkung haben. (3) Die Netznutzungsentgelte werden von den Stadtwerken regelmäßig überprüft und können bei Änderung der spezifischen Kosten, die für die Berechnung maßgebend sind, angepasst werden. Die Stadtwerke werden den Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden einer Preiserhöhung schriftlich informieren. Der Netzkunde hat das Recht, bei einer solchen Preiserhöhung den Netznutzungsvertrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht bei einer Preiserhöhung gemäß Absatz 2.
Netznutzungsentgelt. Für die Nutzung des Verteilnetzes des VNB entrichtet der Kunde ein Netzentgelt.
Netznutzungsentgelt. Kunden ohne Leistungsmessung Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh bzw. einer Leistung bis 500 kW Jahresverbrauch in kWh/a Grundpreis Arbeitspreis von 0 bis 1.000 7,20 3,056 bis 8.000 14,40 2,336 bis 20.000 36,00 2,066 20.001 bis 50.000 72,00 1,886 50.001 bis 200.000 144,00 1,742 200.001 bis 500.000 360,00 1,634 500.001 bis 1.500.000 720,00 1,562 (1) Der Leistungspreis bezieht sich auf die gemessene höchste Stundenmenge in kWh/h
Netznutzungsentgelt. Der Netzbenutzer ist verpflichtet, an APG das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, insbesondere Förderbeiträge und Stranded Costs, sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. APG hat dem Kunden auf Wunsch ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten zu übergeben. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Systemnutzungstarife erfolgt nach einem mit dem jeweiligen Netzbenutzer im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die laufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Messdaten vorliegen, werden die Messdaten von APG unter Heranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Messdaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Messdaten.
Netznutzungsentgelt. Der Netzbenutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Stranded Costs, Steuern und Abgaben und dergleichen zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungstarife verordnet sein, hat der Netzbenutzer das angemessene Entgelt zu entrichten.

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  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.