Netzschutzeinrichtungen Musterklauseln

Netzschutzeinrichtungen. Den Einsatz von Netzschutzeinrichtungen in den netzseitigen Eingangsschaltfeldern gibt wesernetz vor. Für Kurzschlussschutzeinrichtungen gelten die nachfolgen- den Grundsätze: Im Weiteren gelten folgende Vorgaben zur Ausführung der Kurzschlusseinrichtungen, hier insbesondere die des unab- hängigen Maximalstromzeitschutzes. UMZ-Grundfunktionen: stufig getrennt einstellbare Zeit- und Stromstufen > Nennstrom IN = 1 A > Überstromanregung I > = 0,50 ... 2,5 x IN , Einstellauflösung mind. 0,1 x IN > Hochstromanregung I >> = 2,00 ... 20 x IN , Einstellauflösung mind. 0,1 x IN > Verzögerungszeit tL > = 0,10 ... 3 s, Einstellauflösung ≤ 100 ms > Verzögerungszeit tL >> = 0,06 ... 2 s und ∞ , Einstellauflösung ≤ 50 ms > Überstromanregung IO > = 0,50 ... 2,5 x IN , Einstellauflösung mind. 0,1 x IN Verzögerungszeit tLO > = 0,10 ... 3 s und ∞, Einstellauflösung ≤ 100 ms Sonstige Anforderungen: Zur Prüfung der eingesetzten Schutzrelais hat der Anschluss- nehmer sicherzustellen, dass eine Prühlemmleiste einge- baut ist. Die Prühlemmleiste dient lediglich zur Prüfung des Schutzrelais. Die Klemmen im Strompfad ersetzen nicht die Klemmen zum Kurzschließen der Stromwandlerkreise. Als Klemmen sind geeignete Mess-Trennklemmen vorzusehen. Es müssen isolierte Anschlussleitungen der entsprechenden Prüfgeräte angeschlossen werden können. Die Prühlemmleiste ist wie folgt zu belegen: * Die mit Stern dargestellten Klemmen sind im Bedarfsfall notwendig 5,6: Bei vorhandenem Kabelumbauwandler 7,8,9,10: Bei notwendigen oder vorhandenem gerichtetem UMZ Schutz oder Distanzschutz 11,12: Bei vorhandener und genutzter e-n Spannung (offene Dreieckswicklung des Spannungswandlers)
Netzschutzeinrichtungen. Die Gestaltung der Anlage muss die Zugänglichkeit des Schutzrelais zum Zwecke der Prüfung gewährleisten, auch wenn sich der zugehörige Auslöser in einem plombierten Anlagenteil befindet. Aufgrund einer möglichen Umstellung der Sternpunktbehandlung auf NOSPE muss zur Erfassung von Erdfehlern eine 4-polige Anregung des Schutzgerätes erfolgen. Anhang H stellt eine Übersicht der in Einspeisefeldern und Übergabekupplung geforderten Schutzeinrichtungen dar. Sofern in den Einspeisezellen Leistungsschalter verwendet werden, sind für den Leitungsschutz Distanzschutzgeräte einzusetzen. Die Entscheidung über einen Einsatz von Leistungsschaltern in den Einspeiseschaltfeldern erfolgt in Abhängigkeit der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung und Versorgungs- sicherheit. Beispielhaft ist hier der Parallelbetrieb von mehreren Kabelsystemen zwischen einem UW bzw. SW und der Kundenanlage (z.B. Doppelstich-Anbindung) zu nennen. Bei dauerndem Parallelbetrieb von mindestens 2 Kabelsystemen oder bei Unterschreitung einer gewissen Mindestkabellänge (z.B. 600 Metern bei NA2XS2Y 3x1x240) zwischen UW bzw. SW und Kundenanlage, ist zur Gewährleistung der selektiven Abschaltung von Kabelfehlern der Einsatz eines Vergleichschutzes für jedes Kabelsystem erforderlich. In diesem Fall werden die Schutzrelais des Leitungs- Differentialschutzes durch N.MD beschafft und betrieben. Der Kunde muss bei 10-kV-Anlagen zusätzlich zu diesem Hauptschutz mindestens ein UMZ als Reserveschutz in die jeweiligen Leitungszellen einbauen. In Abhängigkeit der vom Kunden gewünschten Versorgungssicherheit ist ggf. der Einsatz von Distanzschutzgeräten mit Signalvergleich notwendig. Alle Schutzgeräte müssen mit einer Störschriebfunktion ausgerüstet sein. Bei Notwendigkeit eines Vergleichschutzes als auch eines Signalvergleiches (Distanzschutz) sind die notwendigen Informationsverbindungen zu berücksichtigen, die als Lichtwellen- leiterkabel (LWL) auszuführen sind. Dabei ist aus Redundanzgründen für jedes Primärkabel ein separates LWL-Kabel zu verwenden.
Netzschutzeinrichtungen. Die Netzschutzeinrichtungen und -einstellungen der Übergabestation sind mit der enm abzustimmen. Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Netzschutzeinrichtungen in einem Übergabefeld. Falls das Übergabefeld ohne Schutzeinrichtung und infolge dessen die Abgangsschaltfelder mit Leistungsschaltern und Schutzrelais ausgestattet sind, gelten die nachstehenden Grundsätze analog für die Ausführung der Schutzeinrichtungen in allen betroffenen Abgangsfeldern. ▪ alle Netzschutzeinrichtungen müssen den Anforderungen der „VDN-Richtlinie für digitale Schutz- systeme“ entsprechen ▪ die Netzschutzeinrichtungen sind in den Sekundärflächen der Schaltanlagen anzuordnen; ist dies aus Platzgründen nicht möglich, kann die Montage auf Relaistafeln bzw. in Schränken in der Übergabestation erfolgen; alle Bedien- und Anzeigeelemente der Netzschutzeinrichtungen müssen frontseitig zugänglich, bedienbar und ablesbar sein ▪ als Kurzschlussschutz wird ein unabhängiger Maximalstromzeitschutz eingesetzt; gegebenenfalls können auch andere Schutzprinzipien (z. B. Überstromrichtungszeitschutz, Distanzschutz) erforderlich sein; ist aus Kundensicht zusätzlich noch ein Überlastschutz erforderlich und lassen sich die beiden Schutzfunktionen – z. B. wegen der Höhe des Stromwandler-Primärstromes – nicht durch eine Schutzeinrichtung realisieren, so muss der Kunde eine weitere Schutzeinrichtung und ggf. zusätzliche Stromwandler installieren ▪ Fehlfunktionen der Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzblockade) müssen zum sofortigen Ausschalten des zugeordneten Leistungsschalters führen ▪ Strom- und Spannungswandler sind so anzuordnen, dass sie im Selektionsabschnitt des Übergabe- leistungsschalters zum Einbau kommen; dabei sind die Spannungswandler im Schutzabschnitt der Stromwandler anzuordnen; potentiell störungsgefährdete aktive Teile sind über den Erfassungsbereich der Schutzstromwandler abzudecken (Endverschlüsse, Kabelbrücken, Spannungswandler, Eigenbedarfswandler) ▪ die Wandler für die Mess- und Zähleinrichtungen sind nach Abschnitt 7.5 „Messwandler“ auszuführen ▪ bei kundeneigenem Mittelspannungsnetz ist in dem Übergabefeld bzw. – wenn kein Übergabefeld vorhanden ist – in dem betroffenen Abgangsfeld eine Erdschlussüberwachung mit Richtungserfassung (s. u. Hinweise zu „Erdschlussrichtungserfassung“) zu installieren; ein kundeneigenes Mittelspannungsnetz besteht, wenn vom Kunden Mittelspannungskabel oder -freileitungen außerhalb der Übergabestation betrieben werden ▪ in den Einspeisefeldern sind Kur...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.