Common use of Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Clause in Contracts

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de, www.veritas-versicherungen.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: barmenia-direkt.de, barmenia-direkt.de, www.bllv-wd.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus RisikenRisi- ken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen verstri- chen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ei- nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: rhion.digital, rhion.digital, rhion.digital

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

Appears in 4 contracts

Samples: Ver Wahrungsvertrag, rechner.prokundo.de, rechner.prokundo.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1A4-9.1 Im Umfang des der bestehenden Vertrags Diensthaft- pflichtversicherung ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags der Diensthaft- pflichtversicherung neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: media.barmenia.de, barmenia-direkt.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: media.barmenia.de, www.agentur-ketelhut.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.panda-tierversicherung.com, panda-tierversicherung.com

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 A2.10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sind Pflichten und Ansprüche aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.nv-online.de, www.gup-makler.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.nv-online.de, www.nv-online.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de, www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Aufforde- rung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige rechtzeiti- ge Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Risi- ko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de, www.bootsversicherung-online-vergleich.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort so- fort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab dessen deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: do-rechner.de, do-rechner.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.nv-online.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichertver- sichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist An- zeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen des- sen Entstehung.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichertversi- chert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Ri- siko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Ver- trags ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichertver- sichert. Der Versicherungsnehmer ist Du bist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers unserer Auffor- derung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Du die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer hast Du zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenver- langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.qualitypool.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.ideal-versicherung.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In- halts des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Aufforde- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat Mo- nat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versi- cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.

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Samples: dema-makler.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitragsrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, verpflichtet nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, ein bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versiche- rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: cdn.website-editor.net

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus RisikenRisi- ken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb inner- halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ei- nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: media.barmenia.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an- gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.schmitz-yachtversicherungen.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: barmenia-direkt.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.nv-online.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgenerfol- gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang Für Risiken, die nach Abschluss des bestehenden Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss im Umfang des Versicherungsvertrags neu entstehen, bestehenden Vertrages sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag Bei- trag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb inner- halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 00.000.000 € für Ver- mögensschäden begrenzt.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats von 4 Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: sdv-online.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 A2.10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sind Pflichten und Ansprüche aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb inner-halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.gdv.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versich- erungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.nv-online.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämi- enrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist An- zeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine an- gemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: cdn2.hubspot.net

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.triathlondeutschland.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1A3-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats unverzüglich anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die rechtzeitige Anzeigein A3-5.4 genannten Selbstbeteiligungen in Schadensfällen, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehungdie mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf 20 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Ri- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag Ri- siko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prä- mie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Ri- siko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.helvetia.com

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: media.barmenia.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer Wir sind ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: media.barmenia.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Vertrages sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab dessen deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.wko.at

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Ver- sicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichertver- sichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Ri- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitragsrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko Risi- ko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Bei- trags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Risi- ko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.xxv24.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen eine angemessenen Beitrag Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.ideal-versicherung.de

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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Samples: www.dvg-gestalt.de