Common use of Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Clause in Contracts

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenztAbsatz 4 begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Aufforde- rung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige rechtzeiti- ge Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Risi- ko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den vereinbarten Absatz 4 auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;, (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienstli- cher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung wird im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen begrenztvertraglichen Versicherungssumme geboten. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) für − Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) ; − Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) ; − Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; unterliegen (4) ausgenommen für versicherungspflichtige Hunde, die nicht als Kampfhund gemäß der Definition des zuständigen Bundeslandes eingestuft wurden); − Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungs-verträgen zu versichern sind; (5) ; − Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus RisikenA2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort versichert. bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. . A2-2.12.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. 9.2 A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu A2-2.12.3 auf den vereinbarten Betrag von EUR ... begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Versicherungssummen begrenztfestgesetzt sind. 9.3 A2-2.12.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht fürfür Risiken (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort so- fort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Abs. 9.1 bis zu den 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus RisikenAbweichend von A1-8 gilt: A2-2.6.1 Für Risiken gemäß A2-2.2.2, A2-2.2.3 und A2-2.2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung. A2-2.6.2 Für Risiken gemäß A2-2.2.6 bis A2-2.2.8, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht Versicherungs- schutz im Rahmen des Vertrages sofort versichert. bis zur Höhe gemäß A2-2.6.2.3. A2-2.6.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. . A2-2.6.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 A2-2.6.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist auf die Höhe von ihrer Entstehung bis zur Einigung 50 % der im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den Versicherungsschein für die Umweltschadensversi- cherung vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung begrenzt. 9.3 A2-2.6.2.4 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.6.2.1 bis A2-2.6.2.3 gilt nicht fürfür Risiken (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, verpflichtet nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, ein bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versiche- rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb Halten oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Familienschutz Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 50 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden und 50 Mio. EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Be- trag von 10 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen begrenztfestgesetzt sind. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgenBeitragsrechnung erfol- gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterlie- gen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher TätigkeitTätig- keit.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In- halts des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Aufforde- rung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat Mo- nat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfris- tigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus RisikenRisi- ken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb inner- halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1- 9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 250.000,– EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor- sorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Ri- siko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWas- serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfris- tigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Ver- trags ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichertver- sichert. Der Versicherungsnehmer ist Du bist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers unserer Auffor- derung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Du die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer hast Du zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenver- langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Abs. 9.1 bis zu 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Vorsorgeversiche- rung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Ver- sicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen be- stehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats von 4 Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 7.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) 7.2.1 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) 7.2.2 Risiken, die der Versicherungs- Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) 7.2.3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern versi- chern sind; (5) Risiken aus betrieblicher7.2.4 neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen, beruflicherBetriebs- stätten, dienstlicher Läger und amtlicher Tätigkeitdgl. in den USA/USA-Territorien und Kanada.

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Samples: Kundeninformationen Zum SDV Vermittlerschutz

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 entsprechend den im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern ver- sichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den Satz 4 in Höhe der für die Tierhal- ter-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; für Hunde, die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus- nahmeregelung gemäß A1-10. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienstli- cher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 250.000,– € für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungs- verträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. B1-9.1 bis zu den Absatz 4 in Höhe der für die Pri- vathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienst- licher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von – 500.000 EUR für Personenschäden, – 150.000 EUR für Sachschäden und – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Xxxxx, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß A1-9.4. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienst- licher und amtlicher Tätigkeit. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 A1-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 A1-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- Kraft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen aller Art, mit der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen und mit dem Besitz und/oder Betrieb von Luftlandeplätzen verbunden sind; (4) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (45) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (56) Risiken aus betrieblicherrechtlich selbstständige Unternehmen im Ausland; (7) das Umweltrisiko nach Abschnitt A2, beruflichersoweit es sich um Anlagen handelt, dienstlicher die in Anhang 1 und amtlicher Tätigkeit2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) genannt sind; (8) Rückrufrisiken.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ei- nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 in Höhe der für den Ver- sicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungs- summen. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; für Hunde, die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus- nahmeregelung gemäß A1-9.4. (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicherim Zusammenhang mit Geothermie-An- lagen, beruflicherdie mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, dienstlicher und amtlicher Tätigkeitfür die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 c) gilt die Vorsorgeversicherung für die Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kom- menden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi- cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Ab- satz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 Absatz 4 bis zu den vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen begrenztgewährt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/ die neu hinzukommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi- cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen): - (American) Pit Bull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Staffordshire Bullterrier, - American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versi- cherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den Absatz 4 in Höhe der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienstli- cher und amtlicher Tätigkeit. f) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-An- lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 c) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kom- menden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die wir nicht versichern (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungsschutz abwei- chend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan- schaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versich- erungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag Bei- trag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb inner- halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 . Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 00.000.000 € für Ver- mögensschäden begrenzt. 9.3 A1-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Füh- rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen eine angemessenen Beitrag Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 entsprechend den im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern ver- sichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 5 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden und 5 Mio. EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind;. (5e) für Risiken aus betrieblicherim Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeitdie mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 in Höhe der für den Ver- sicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungssum- men. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; für Hunde, die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus- nahmeregelung gemäß A1-9.4. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (53) Risiken aus betrieblichergilt die Vorsor- geversicherung für die Hundehaltung, beruflicherwenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommen- den Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, dienstlicher und amtlicher Tätigkeitdie der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: (gilt auch für Kreuzungen mit diesen Rassen) – Xxxxx, – American Bulldog, – American Xxxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bandog, – Bullmastiff, – Bullterrier, – Cane Corso, – Xxxxxxxxx, – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Kangal, – Kaukasischer Owtscharka, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Perro de Xxxxx Xxxxxxx, – Perro de Xxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 a. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehenentste- hen, sofort versichert. . b. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. . c. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzugekom- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. . d. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu- stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der e. Für den Versicherungsschutz für neue neuer Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung gilt die in Ziffer 5.1 zugrunde gelegte Pauschalversicherungs- summe, sofern nicht im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungsschein eine gerin- gere Versicherungssumme festgesetzt ist. 9.3 f. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den Absatz 4 auf die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken Risiken, aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. Wenn kein Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, gilt A1-9. A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats unverzüglich anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die rechtzeitige Anzeigein A3-5.4 ge- nannten Selbstbehalte in Schadensfällen, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. die mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf EUR ... Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz A3-10.2 Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: 9.3 A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichertver- sichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist An- zeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen des- sen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. 9.1 bis zu Für Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschä- den) ist die Versicherungssumme für die Vorsorgeversiche- rung innerhalb der für den vereinbarten Versicherungssummen Vertrag geltenden Versicherungs- summen auf 3.000.000 Euro begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetFür neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab deren Entstehung Versicherungsschutz, nach Aufforderung längstens jedoch bis zum Ende des Versicherers bestehenden Vertrags. Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenvon zwölf Mona- ten ab dessen Entstehung mitzuteilen. Die Eine Aufforderung kann auch von uns erfolgt mit der Beitrags- rechnung erfolgenBeitragsrechnung. Unterlässt Nach Ablauf der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, zwölf Monate ab Entstehung des neuen Ri- sikos entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehungaus der Vorsorgever- sicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehungwünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne zum Ablauf nach zwölf Monaten auf den Betrag von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenDeckungsvorsor- gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- ten von Hunden); (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr zwölf Monate bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 Absatz 4 bis zu den vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen begrenztgewährt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht fürfür aLLround (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzukommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan- schaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen): - (American) Pit Bull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Staffordshire Bullterrier, - American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus RisikenA2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 (1) bis A2-2.1.3 (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort versichert. bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. . A2-2.12.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Bei- trags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung. 9.2 A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu A2-2.12.3 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen festgesetzt sind. 9.3 A2-2.12.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht fürfür Risiken (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit so- weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A3-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats unverzüglich anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die rechtzeitige Anzeigein A3-5.4 genannten Selbstbeteiligungen in Schadensfällen, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehungdie mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf 20 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A3-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu besteht für Personenschäden und für Sachschäden in Höhe der für den vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungsvertrag vereinbar- ten Versicherungssummen. A3-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämi- enrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist An- zeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine an- gemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen Ab- satz 4 auf die im Versicherungsschein genannten Versiche- rungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) . Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen; (2) . Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) . Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor- sorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versiche- rungspflichtigen Hunden; (4) . Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungs- verträgen zu versichern sind; (5) . Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den Absatz 4 in Höhe der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienst- licher und amtlicher Tätigkeit. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen mit diesen Rassen): – Xxxxx, – American Bulldog, – American Xxxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bandog, – Bullmastiff, – Bullterrier, – Cane Corso, – Xxxxxxxxx, – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Kangal, – Kaukasischer Owtscharka, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Perro de Xxxxx Xxxxxxx, – Perro de Xxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. 9.1 bis zu Für Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht für unmittel- bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der phy- sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden) ist die Versicherungssumme für die Vorsorgever- sicherung innerhalb der für den vereinbarten Versicherungssummen Vertrag geltenden Ver- sicherungssummen auf 3.000.000 Euro begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher amt- licher Tätigkeit.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 40 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden und 40 Mio. EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 30 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden und 30 Mio. EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. C1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. C1-9.1 bis zu den Satz 4 in Höhe der für die Tierhal- terhaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. C1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; für Hunde, die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus- nahmeregelung gemäß C1-10. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienstli- cher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffB1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10 Mio. 9.1 bis zu den vereinbarten EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen begrenztfestgesetzt sind. B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versi- cherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den Absatz 4 in Höhe der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersiche- rungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienst- licher und amtlicher Tätigkeit. f) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 c) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die wir nicht versichern (siehe nachfolgende Liste unter A1-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Ri- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämienrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag Ri- siko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prä- mie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Ri- siko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Betrag von 250.000 Euro für Personenschäden und 75.000 Euro für Sachschäden und – soweit vereinbart – 10.000 Euro für Vermögensschä- den begrenzt, sofern nicht im Versicherungs- schein geringere Versicherungssummen begrenztfest- gesetzt sind. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWas- serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht De- ckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern versi- chern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher amt- licher Tätigkeit.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. Wenn kein Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, gilt A1-9. A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats unverzüglich anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die rechtzeitige Anzeigein A3-5.4 ge- nannten Selbstbehalte in Schadensfällen, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. die mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf EUR ... Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz A3-10.2 Variante für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: 9.3 A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 ZiffA1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. 9.1 bis zu Für Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden) ist die Versicherungssumme für die Vorsorgever- sicherung innerhalb der für den vereinbarten Versicherungssummen Vertrag geltenden Versiche- rungssummen auf 3.000.000 Euro begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher amt- licher Tätigkeit.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A4-9.1 Im Umfang des der bestehenden Vertrags Diensthaft- pflichtversicherung ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags der Diensthaft- pflichtversicherung neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeMelden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt wurdehaben, so hat der Versi- cherungsnehmer haben Sie zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A4-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziffbesteht für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe der für das Diensthaft- pflichtrisiko vereinbarten Versicherungssummen. 9.1 bis zu den Ist für eine Leistung aus dieser Diensthaftpflichtver- sicherung eine Entschädigungsgrenze vereinbart (als Leistungsgrenze innerhalb der für dieses Risiko vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungssumme), gilt diese ent- sprechend für die Vorsorgeversicherung. A4-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß A4-9.4. (4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher beruflicher Tätigkeit. A4-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A4-9.4.1 Abweichend von A4-9.3 c) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht. A4-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die wir nicht versichern (siehe nachfolgende Liste unter A4-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A4-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A4-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A4-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu.

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Samples: Barmenia Privathaftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 A1-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 A1-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- Kraft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen aller Art, mit der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen und mit dem Besitz und/oder Betrieb von Luftlandeplätzen verbunden sind; (4) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (45) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (56) Risiken aus betrieblicherrechtlich selbständige Unternehmen im Ausland; (7) das Umweltrisiko nach Abschnitt A2, beruflichersoweit es sich um Anlagen handelt, dienstlicher die in Anhang 1 und amtlicher Tätigkeit2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) genannt sind; (8) Rückrufrisiken.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. B1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Betrag von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein gerin- gere Versicherungssummen begrenztfestgesetzt sind. B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehenentste- hen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an- gezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen Ab- satz 4 auf die im Versicherungsschein genannten Versi- cherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Füh- ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Füh- ren von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen;, (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versi- cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 . Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt. 9.3 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterlie- gen. Für das Risiko des Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsor- geversicherung jedoch, auch wenn eine Versicherungspflicht besteht; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher TätigkeitTätig- keit.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. A1-9.1 bis zu Absatz 4 auf den vereinbarten Versicherungssummen Betrag von – 500.000 EUR für Personenschäden, – 150.000 EUR für Sachschäden und – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeu- ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;; Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unter- liegen, gilt die Ausnahmeregelung gemäß (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden wer- den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienst- licher und amtlicher Tätigkeit. A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsor- geversicherung für die private Hundehaltung, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht. A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versicherungs- schutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Mona- te nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde. A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen: – American Xxxxxxx-Xxxxxxx, – American Staffordshire-Terrier, – Bullmastiff, – Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur- Bullterrier, etc.), – Dogo Argentino, – Dogue de Bordeaux, – Fila Brasileiro, – Mastiff, – Mastin Espanol, – Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, – Xxxxxxx-Xxxxxxx, – Rottweiler, – Staffordshire-Bullterrier, – Tosa Inu. Teil A – Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem Umweltschadensge- setz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- schnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen In- halts des Versicherungsnehmers wegen Schä- den durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1- 6.5.

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