Common use of Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Clause in Contracts

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risi- ko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Barmenia Haftpflichtversicherung Für Gewerbliche Bauherren

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Mo- nats Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Standezustande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR ... begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen Versicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunterlie- gen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind verpflichtetDer Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Bei- trags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgenerfol- gen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Standezustande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR ... begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen Versicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunterlie- gen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Standezustande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR 000.000 € je Schadenfall, jedoch maximal 000.000 € je Versicherungsjahr begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen Versi- cherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Mo- nats Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Standezustande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR ... begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen Versicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages Ver- trags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Ver- trags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats anzuzeigenMonats anzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Wir sind Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risi- ko Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu Standezustande, entfällt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück-wirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR 100.000,00 € je Schadenfall, jedoch maximal 200.000,00 € je Versiche- rungsjahr begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- sicherungssummen Versicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunterlie-gen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

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