Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur R+v Cyberrisk Versicherung, Versicherungsbedingungen Zur R+v Cyberrisk Versicherung (Multiline)
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 7.5.1 A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken das neue Risiko rückwirkend ab deren dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.5.2 A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;für
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags Vertrages sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;
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Samples: Versicherungsbedingungen