Neuanschluss und Änderung des vertraglich vereinbarten Anschlusses. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Preise anzuwenden, die für jene Netzebene gelten, in der sich der Netzanschlusspunkt befindet. Für Anlagen mit unterbrechbarer Netznutzung kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Die Netzebenen sind wie folgt festgelegt: Netzebene 3: Hochspannung (110 kV), Netz Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung (110/20kV oder 110/30 kV), 20/30 kV im Umspannwerk Netzebene 5: Mittelspannung (20kV), Netz Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung (20/< 1 kV), < 1 kV in der Transformatorstation Netzebene 7: Niederspannung (unter 1 kV), Netz Die Höhe des zutreffenden Netzbereitstellungs- entgelts ist beiliegendem Preisblatt zu entnehmen. Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes bildet: - bei Neuanlagen mit Leistungsmessung entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung - bei Leistungsmessung die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW. Dieser erhöhte Wert gilt mit der Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Der Netzbetreiber verrechnet hierbei • für Zuordnung in Ebene 7 mindestens 1 kW und • für Zuordnung in Ebene 6 mindestens 100 kW • für Zuordnung in Ebene 5 mindestens 400 kW • für Zuordnung in Ebene 4 mindestens 5.000 kW wobei sichergestellt sein muss, dass die Anschlussanlage die jeweilige Mindestleistung übertragen kann. Für Erzeuger, die an der gleichen Anlage auch Verbraucher sind und deren Netzanschlusspunkt aufgrund der Leistung der Erzeugungsanlage festgelegt wurde, kommen die Mindestleistungen für Verbraucher nicht zur Verrechnung. - bei bestellter Leistung auf Basis der Absicherung: <= 36 A 4 kW Bei Absicherung > 36 A gilt jedenfalls die Leistungsmessung. - bei plombierter Absicherung gem. Punkt 2.2 der rechnerisch ermittelte Maximalwert der Leistungsübertragung, mindestens jedoch 1 kW.
Appears in 4 contracts
Samples: kittelmuehle.at, www.sbm.or.at, www.eisenhuber.com
Neuanschluss und Änderung des vertraglich vereinbarten Anschlusses. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Preise anzuwenden, die für jene Netzebene gelten, in der sich der Netzanschlusspunkt befindet. Für Anlagen mit unterbrechbarer Netznutzung kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Die Netzebenen sind wie folgt festgelegt: Netzebene 3: Hochspannung (110 kV), Netz Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung (110/20kV oder 110/30 kV), 20/30 kV im Umspannwerk Netzebene 5: Mittelspannung (20kV), Netz Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung (20/< 1 kV), < 1 kV in der Transformatorstation Netzebene 7: Niederspannung (unter 1 kV), Netz Die Höhe des zutreffenden Netzbereitstellungs- Netzbereitstellungs-entgelts ist beiliegendem Preisblatt zu entnehmen. Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes bildet: - bei Neuanlagen mit Leistungsmessung entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung - bei Leistungsmessung die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW. Dieser erhöhte Wert gilt mit der Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Der Netzbetreiber verrechnet hierbei • für Zuordnung in Ebene 7 mindestens 1 kW und • für Zuordnung in Ebene 6 mindestens 100 kW • für Zuordnung in Ebene 5 mindestens 400 kW • für Zuordnung in Ebene 4 mindestens 5.000 kW wobei sichergestellt sein muss, dass die Anschlussanlage die jeweilige Mindestleistung übertragen kann. Für Erzeuger, die an der gleichen Anlage auch Verbraucher sind und deren Netzanschlusspunkt aufgrund der Leistung der Erzeugungsanlage festgelegt wurde, kommen die Mindestleistungen für Verbraucher nicht zur Verrechnung. - bei bestellter Leistung auf Basis der Absicherung: <= 36 A 4 kW Bei Absicherung > 36 A gilt jedenfalls die Leistungsmessung. - bei plombierter Absicherung gem. Punkt 2.2 der rechnerisch ermittelte Maximalwert der Leistungsübertragung, mindestens jedoch 1 kW.
Appears in 1 contract
Samples: www.wuesterstrom.at
Neuanschluss und Änderung des vertraglich vereinbarten Anschlusses. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Preise anzuwenden, die für jene Netzebene gelten, in der sich der Netzanschlusspunkt Netzanschlußpunkt befindet. Für Anlagen mit unterbrechbarer Netznutzung kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Die Netzebenen sind wie folgt festgelegt: Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, 60 kV), Netz Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung (110/20kV oder 110/30 60/20 kV), 20/30 20 kV im Umspannwerk Netzebene 5: Mittelspannung (20kV20 kV), Netz Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung (20/< 1 kV), < 1 kV in der Transformatorstation Netzebene 7: Niederspannung (unter 1 kV), Netz Die Höhe des zutreffenden Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts ist beiliegendem Preisblatt zu entnehmen. Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes bildet: - bei Neuanlagen mit Leistungsmessung entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung - bei Leistungsmessung die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW. Dieser erhöhte Wert gilt mit der Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Der Netzbetreiber Netz NÖ verrechnet hierbei • für Zuordnung in Ebene 7 ... mindestens 1 kW und • für Zuordnung in Ebene 6 ... mindestens 100 kW • für Zuordnung in Ebene 5 ... mindestens 400 kW • für Zuordnung in Ebene 4 ... mindestens 5.000 kW wobei sichergestellt sein mussmuß, dass daß die Anschlussanlage Anschlußanlage die jeweilige Mindestleistung übertragen kann. Für Erzeuger, die an der gleichen Anlage auch Verbraucher sind und deren Netzanschlusspunkt Netzanschlußpunkt aufgrund der Leistung der Erzeugungsanlage festgelegt wurde, kommen die Mindestleistungen für Verbraucher nicht zur Verrechnung. - bei bestellter Leistung auf Basis der Absicherung: <= 36 A 4 kW Bei Absicherung > 36 A gilt jedenfalls die Leistungsmessung. - bei plombierter Absicherung gem. Punkt 2.2 der rechnerisch ermittelte Maximalwert der Leistungsübertragung, mindestens jedoch 1 kW.
Appears in 1 contract
Samples: www.e-control.at