Neubeherrschung. Wird der Versicherungsnehmer neu beherrscht, besteht der Versicherungsschutz unverändert fort.
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Neubeherrschung. Wird der Versicherungsnehmer das im Versicherungsschein benannte Unternehmen neu beherrscht, besteht der Versicherungsschutz unverändert fort.
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