Vereinbarte Versicherungswerte Musterklauseln

Vereinbarte Versicherungswerte. Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Vereinbarte Versicherungswerte. Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versiche- rungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versiche- rungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Vereinbarte Versicherungswerte. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech- nung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör und weitere Grundstücksbestand- teile nach Ziffern 7.3 und 7.4. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert verein- bart werden. 14.1.1 Gleitende Neuwert Plus 14.1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwen- den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neu- bauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch die Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kom- men. 14.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind: Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- beschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- derhergestellt oder wiederbeschafft werden können. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungs- falls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. 14.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Ziffer 14.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Zif- fer 17). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. 14.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode. 14.1.2 Gleitender Zeitwert Plus Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach Ziffer 14.1.1, abzüglich der 15.2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Zif- fer 15.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungs- 9HUVLFKHUXQJVVXPPHe drÄig:beHmUesWse n, gilt ³ ]X grad.
Vereinbarte Versicherungswerte. Als Versicherungswert für Gebäude (inkl. Gebäudebestandteile, mitversichertes Ge- bäudezubehör, mitversicherte bauliche Grundstücksbestandteile) kann vereinbart werden: – der gleitende Neuwert – der modifizierte gleitende Neuwert – der gleitende Zeitwert – der Wert der Räumungskosten Im Versicherungsfall findet der gemeine Wert nach den Regelungen von Nr. 7.1.e) Anwendung, z.B. wenn die versicherte Sache zum Abbruch bestimmt ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung und ist für jedes Gebäude gesondert zu ermitteln. Beim gleitenden Neuwert, beim modifizierten gleitenden Neuwert, beim gleitenden Zeitwert und bei der Versicherung von Räumungskosten kann Unterversiche- rungsverzicht vereinbart werden.
Vereinbarte Versicherungswerte. Als Versicherungswert kann vereinbart werden: – der Neuwert; – der Zeitwert; – der Verkaufs- oder Zukaufswert. Im Versicherungsfall findet der gemeine Wert nach den Regelungen von Nr. 6.6 Anwendung, z. B. wenn die versicherte Sache für den Betrieb des Versicherungs- nehmers nicht mehr verwendet werden kann. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. Bei der Versicherung zum Neu- oder Zeitwert bzw. bei der Versicherung zum Verkaufs- oder Zukaufswert kann Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Bei der Versicherung für selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Maschinen im Lohneinsatz zum Neuwert ist der Versicherungswert gemäß Nr. 6.2.1 b) lediglich der Zeitwert, wenn der Zeitwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Entwertungsgrenze).
Vereinbarte Versicherungswerte. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. 2.3 bis Nr. 2.5. Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer- tet ist (siehe Nr. 2.).
Vereinbarte Versicherungswerte. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Ent- schädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäude- zubehör und weitere Grundstücksbestandteile nach A 7-3 und A 7-4 AL- VGB 2016. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Neuwert Plus, der Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden.
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  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.