Versicherungswert, Versicherungssumme Musterklauseln

Versicherungswert, Versicherungssumme a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei
Versicherungswert, Versicherungssumme. 9.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten Reisegepäcks gemäß 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt. 9.2 Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Versicherungswert, Versicherungssumme a. Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei
Versicherungswert, Versicherungssumme. (1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, un- ter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjeni- gen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert. (2) Darüber hinaus können versichert werden: a) die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle b) der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten. (3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versiche- rungswertes nicht berücksichtigt werden. (4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Die Helvetia ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den tatsächlichen Schaden zu ersetzen. (5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Ab- sicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidri- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Der Helvetia gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass sie bei Schließung des Vertrages vom Nichtigkeits- grund Kenntnis hatte. (6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungs- wertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt die Helvetia nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Versicherungswert, Versicherungssumme. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung 12 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung 13 Prämienanpassung aufgrund Neukalkulation
Versicherungswert, Versicherungssumme. Der Versicherungswert ist der gültige Nettokaufpreis zum Zeitpunkt des Darlehens-, Leasing- oder Mietkaufvertrages einschließlich Bezugskos- ten (Kosten für Fracht, Verpackung, Zölle und Erstmontage). Zusatzeinrichtungen und Reserveteile sind in der Versicherungssumme zu berücksichtigen. Diese werden jedoch zur Vereinfachung des Ma- schinenverzeichnisses nicht aufgeführt.
Versicherungswert, Versicherungssumme. 6.1 Für die im Versicherungsschein bezeichneten Kunst- gegenstände gelten die zwischen AXA ART und dem Versicherungsnehmer vereinbarten und dokumentierten Werte als feste Taxe gemäß § 76 VVG. Vereinba- 6.2 Versicherungswerte von Leihnahmen gelten in jedem Fall als deklariert. 6.3 Für nicht im Versicherungsschein benannte Kunstge- genstände ist der Versicherungswert der Wiederbe- schaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte. Die Entschädigungsgrenze je Einzelobjekt für nicht im Versicherungsschein bezeichnete Kunstgegenstände beträgt 25.000 Euro. 6.4 Bei Sammelpositionen für Kunstgegenstände bestimmt sich die Teilversicherungssumme nach dem zwischen AXA ART und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Wert. Erleidet diese Position einen Totalschaden, stellt diese Teilversicherungssumme den Höchstbetrag der von AXA ART zu erbringenden Versicherungsleistung dar. 6.5 Bei einem Teilschaden entschädigt AXA ART maximal den vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Versi- cherungswert der beschädigten Gegenstände. Bei der Wertermittlung wird AXA ART den Versicherungsnehmer durch Inanspruchnahme marktüblicher Recherchemittel unterstützen. 6.6 Stellt sich heraus, dass eine versicherte Sache eine Fälschung ist, gilt rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode der tatsächliche Wert als Versi- cherungswert. AXA ART wird für die laufende Versiche- rungsperiode die zuviel gezahlte anteilige Jahresprämie erstatten. 6.7 Die versicherten Sachen sind mit ihrem Versicherungs- wert jeweils bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert. 6.8 AXA ART verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
Versicherungswert, Versicherungssumme. Für die Bildung der Versicherungssumme ist der Versicherungswert maßgebend. Der Versicherungswert ist abweichend von Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABE 2011 die jeweilige Investitionssumme einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten (Kaufpreis zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage etc.) der versicherten Photovoltaikanlage im Neuzustand. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt und kann daher im Versicherungsfall die Umsatzsteuer vom Versicherer nicht ersetzt werden, so ist dies bei der Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Versicherungswert, Versicherungssumme. Entgegen den Bestimmungen des Abschnitt A § 8 Nr. 2 ABM gilt eine Versicherungssumme von 10 % der Gebäudeversicherungs- summe, maximal 500.000 EUR auf Erstes Risiko vereinbart.Die Bestimmungen des Abschnitt A § 9 Nr. 2 ABM der Continentale zur Unterversicherung finden somit keine Anwendung.
Versicherungswert, Versicherungssumme. (a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt "A" 5. Nr. 1 ABE 2011 bei