Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger Musterklauseln

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versiche- rungssumme für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt auf: • in der Plus-Deckung 2.500 Euro und • in der Premium-Deckung nicht begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Schaden • in der Plus-Deckung 100 Euro selbst und • in der Premium-Deckung ist kein Selbstbehalt vereinbart.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichti- ge Kraftfahrzeuge / Kraftfahrzeug-Anhänger nach A1-6.5 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3- 7.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Ge- brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- schwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger a. Versichert ist – abweichend von Ziffer 8.14 – die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.