Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Musterklauseln

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leis- tung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer- den). Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist dem Mieter untersagt.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Kraftfahrt Firmenkunden, Stand: 01.01.2021
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF025 D F1P356 X Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bau­ art und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich­ tungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Perso­ nen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehö­ ren (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwen­ det werden). LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zu­ gelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Sind die Kontrollschilder selbstfahrender Arbeitsmaschinen hinter- legt worden, so ist die Haftpflicht aus der Verwendung dieser Ma- schinen bis zur Wiedereinlösung der Kontrollschilder, längstens je- doch während sechs Monaten ab Hinterlegung, versichert. Wäh- rend der Hinterlegung der Kontrollschilder ist die Versicherung be- schränkt auf Schäden, die sich nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr offen stehenden Strasse ereignen. Art. 4 AVB findet sinn- gemäss Anwendung.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Front-, Seiten- und Heckscheiben, Glasdächer, Gläser von In- nen- und Aussenspiegeln, Scheinwerfer-, Blinker-, Rücklicht- und andere Beleuchtungsverglasungen von landwirtschaftlich genutzten, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, welche im
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist dem Mieter untersagt. Tel.: 00000 000-0 Fax: 00000 000-00 xxxx@xxxxxx.xxx • Bandlänge: 75 x 2000 mm • Motorleistung: 4 kW / 400 V • Kontaktrad: Ø 200 mm • Absaugstutzen: Ø 100 mm • Abmaße (LxBxH): • 1070 x 340 x 950 mm • Gewicht: 72 kg Ust.IdNr.: DE117336012 Steuer-Nr.: 61/202/42418 Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. unter xxx.xxxxxx.xxx, dort Link AGB, abrufbar sind. Xxxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxx
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver- mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.