Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: E Bike & Fahrradkaskoversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Betriebsschließungsversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
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Samples: Hausratversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Aufsichtsräten, Vorständen Und Geschäftsführern (Avb D&o), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung (Thv Hund 2020), Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Kundeninformationen Zum SDV Vermittlerschutz, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 3 Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung, Hausratversicherung Und Glasversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung Namensände- rung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Fahrradversicherung, Fahrradversicherung, Fahrradversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Brie- fes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Haushalt Glasversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVer- sicherungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Absen- dung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz, Hundehalterhaftpflichtversicherung Comfort Schutz
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
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Samples: Hausratversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen dung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche rungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
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Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 3 Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Versi- cherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
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Samples: Bauleistungsversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzuge- ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung Na- mensänderung des Versicherungsnehmers.
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Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Ver- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen ein- geschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmit- geteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangenzu- gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenser- klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzugegan- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzugegan- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Hausratversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die 1 oder entsprechende unternehmensindividuelle Bezeichnung letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Maschinenversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Bauleistungs Versicherung