Common use of Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Clause in Contracts

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.nv-online.de, www.nv-online.de, www.gup-makler.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: makler.keinesorgen.de, www.kvs-versicherungsmakler.de, www.innofima.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

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Samples: www.vwfs.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: www.lbn.de, www.lbn.de, www.lbn.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.nv-online.de, www.nv-online.de, www.nv-online.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.ideal-versicherung.de, www.ideal-versicherung.de, www.ideal-versicherung.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbe- betriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Nr. B 4.2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- gebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

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Samples: www.mecklenburgische.de, www.mecklenburgische.de, www.mecklenburgische.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Brie- fes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.oevb.de, www.oevb.de, www.oevb.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.tierversicherungen-schewe.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung Namensände- rung des Versicherungsnehmers.

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Samples: e-bikeschutz.de, www.xxv24.de, www.xxv24.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 3 Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: www.lbn.de, www.lbn.de, www.lbn.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: slp-vermittlerportal.de, sdv-online.de, www.diebayerische.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de, www.xxv24.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de, www.pferd-versichert.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.continentale.de, makler.continentale.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.wwk.de, www.wwk.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Absen- dung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 2 contracts

Samples: verbraucherforum-info.de, www.vergleichen-und-sparen.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVer- sicherungsnehmers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.mannheimer.de, www.continentale.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

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Samples: www.soldan.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Ver- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen ein- geschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 1 contract

Samples: dema-makler.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmit- geteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangenzu- gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 1 contract

Samples: www.xxv24.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.

Appears in 1 contract

Samples: www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: cdn.website-editor.net

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die 1 oder entsprechende unternehmensindividuelle Bezeichnung letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.ostangler.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 1 contract

Samples: www.xxv24.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

Appears in 1 contract

Samples: www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.

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Samples: aporisk.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen­ dung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche­ rungsnehmers.

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Samples: www.wgv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenser- klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzugegan- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: rechner.prokundo.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

Appears in 1 contract

Samples: www.wwk.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 3 Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Versi- cherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: dema-makler.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der An- schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei ei- ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- mungen nach Ziffer 15.2 entsprechend Anwendung.

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Samples: www.mystorage.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

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Samples: www.bdp-wirtschaftsdienst.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzuge- ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung Na- mensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzugegan- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: www.brokerport.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gdv.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.nv-online.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.triathlondeutschland.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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Samples: dema-makler.de