Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Gerichtsstand gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbe- reich dieses Gesetzes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnli- cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war. In diesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz, oder in Ermangelung desselben, Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, Ihrem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Nie- derlassung.
Klagen gegen Xxx. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungs- vertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versicherungsnehmer, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren Sitz oder deren Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft Versicherungsnehmer ist.
Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz von uns oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Klagen gegen Xxx. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn- lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche- rungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren Sitz oder deren Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche- rungsnehmer ist.
Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Gerichtsstand gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbe- reich dieses Gesetzes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnli- cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war. In diesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz, oder in Ermangelung desselben, Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. 19. Hotelreservierungsservice/Reiserückruf-Service/Rückreise vom Urlaubsort
Klagen gegen Xxx. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Gerichtsstand gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbe- reich dieses Gesetzes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnli- cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war. In diesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz, oder in Ermangelung desselben, Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
2. Wie sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge und ähnliches versichert?
Klagen gegen Xxx. Wenn wir Sie verklagen, können wir die Klage am Gericht Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- halts einreichen.
1. Sie müssen für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, in Textform abgeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schrift- form oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Richten Sie Erklärungen und Anzeigen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen angegebene Stelle. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä- rungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine an Sie gerichtete Willens- erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Entspre- chendes gilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend, wenn Sie uns eine Namensänderung nicht anzeigen.
Klagen gegen Xxx. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro- päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- stehen.
1. Wir sind berechtigt, eine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegenden Ver- sicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dazu sind wir aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungs- bedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist:
a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen;
b) Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung;
c) Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (z. B. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen, Klauseln oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
2. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn
a) die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten und die durch Unwirksamkeit nach Nr. 1 entstandene Vertragslücke schließen;
b) durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Nr. 1 das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbe- deutendem Maße gestört wird oder durch die...