Nordrhein-Westfalen. Sachsen Hessen Thüringen Rheinland- Pfalz Saarland Bayern Baden- Württemberg
Nordrhein-Westfalen. Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein- Westfalen über Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009
(1) Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öf- fentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zustän- dige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. (…)
Nordrhein-Westfalen. Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
Nordrhein-Westfalen. 2.6.1 Runderlass des Kultusministeriums über die Einführung des griechisch- orthodoxen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen
1. Für Schülerinnen und Xxxxxxx, die dem griechisch-orthodoxen Bekenntnis angehören, wurde ab dem Schuljahr 1985/86 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach entsprechend den Bestimmungen des Schulordnungsgesetzes (SchOG - BASS 1 -1 ) eingerichtet.
2. Diesen Unterricht erteilen im Landesdienst beschäftige Lehrkräfte, die sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Die förmliche Bevollmächtigung der Lehrkräfte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 SchOG erfolgt durch die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Gesetz vom 29. Oktober 1974 (GV.NW. S. 1062).
3. Der griechisch-orthodoxe Religionsunterricht wird in der Grundschule und in der Sekundarstufe II auf der Grundlage der mit der Griechisch-Orthodoxen Metropolie abgestimmten Lehrpläne erteilt. Für die Sekundarstufe I wird die von der Metropolie vorgelegte Stoffzusammenstellung zugrunde gelegt; mit der Entwicklung eines Lehrplans für diese Schulstufe wurde eine Expertenkommission beauftragt.
4. In Absprache zwischen den Schulen kann der griechisch-orthodoxe Religionsunterricht schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Er kann auch in Verbindung mit dem muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilt werden; in diesem Falle ist für Religionsunterricht eine gesonderte Note festzusetzen. Erlass zum Orthodoxen Religionsunterricht im Lande Nordrhein-Westfalen (Neufassung 2009)
Nordrhein-Westfalen. Wirtschaftszw eig: Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte (494) +3,2% 11,91 €/Stunde 12,29 €/Stunde J A J O 2015 +2,7% +2,0% 12,88 12,63 €/Stunde J A J O J A J O 2016 2017 Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt lt. STBA: 2015: 0,3% 2016: 0,5% Quelle: Statistisches Bundesamt (Tarifdatenbank). Eigene Berechnungen. Eigene Darstellung.
Nordrhein-Westfalen. Gemäß §7 Abs. 1 Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW sind Patientendaten „grundsätzlich in der Einrichtung oder öffentlichen Stelle zu verarbeiten“. Entsprechend §7 Abs. 2 GDSG NW ist eine „Verarbeitung von Patientendaten im Auftrag ist nur zulässig, wenn sonst Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können“, jedoch muss sich der Auftraggeber vor Auftragsvergabe beim Auftragnehmer vergewissern, dass „die Wahrung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist“.
Nordrhein-Westfalen. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Nordrhein-Westfalen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe Kommunale Spitzenverbände in NRW Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtpflege NRW Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Xxxxxx der Einrichtungen der Behindertenhilfe NRW (LAGöT) Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe unter Mitwirkung der Sozial- und Selbsthilfeverbände in NRW Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen. − Zuständige Aufsichtsbehörde ist Aufsichtsbehörde des Auftraggebers
Nordrhein-Westfalen. 5.10.1 Kammerbezirk Düsseldorf
5.10.2 Kammerbezirk Köln