Nordrhein-Westfalen. Sachsen Hessen Thüringen Rheinland- Pfalz Saarland Bayern Baden- Württemberg
Nordrhein-Westfalen. Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein- Westfalen über Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009
Nordrhein-Westfalen. Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
Nordrhein-Westfalen. Gemäß §7 Abs. 1 Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW sind Patientendaten „grundsätzlich in der Einrichtung oder öffentlichen Stelle zu verarbeiten“. Entsprechend §7 Abs. 2 GDSG NW ist eine „Verarbeitung von Patientendaten im Auftrag ist nur zulässig, wenn sonst Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können“, jedoch muss sich der Auftraggeber vor Auftragsvergabe beim Auftragnehmer vergewissern, dass „die Wahrung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist“.
Nordrhein-Westfalen. Wirtschaftszw eig: Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte (494) +3,2% 11,91 €/Stunde 12,29 €/Stunde J A J O 2015 +2,7% +2,0% 12,88 12,63 €/Stunde J A J O J A J O 2016 2017 Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt lt. STBA: 2015: 0,3% 2016: 0,5% Quelle: Statistisches Bundesamt (Tarifdatenbank). Eigene Berechnungen. Eigene Darstellung.
Nordrhein-Westfalen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe Kommunale Spitzenverbände in NRW Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtpflege NRW Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Xxxxxx der Einrichtungen der Behindertenhilfe NRW (LAGöT) Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe unter Mitwirkung der Sozial- und Selbsthilfeverbände in NRW Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen. − Zuständige Aufsichtsbehörde ist Aufsichtsbehörde des Auftraggebers
Nordrhein-Westfalen. 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Nordrhein-Westfalen. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonal- vertretungsgesetz - LPVG)
Nordrhein-Westfalen. 2.6.1 Runderlass des Kultusministeriums über die Einführung des griechisch- orthodoxen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen