Notierung an einer Börse Musterklauseln

Notierung an einer Börse. Ziel der Gesellschaft ist es, durch die Zulassung der jeweiligen Anteile zum Handel an einer oder mehreren Börsen die Einstufung einiger ihrer Fonds als Exchange Traded Fund („ETF“) zu erreichen. Diese Zulassung zum Handel beinhaltet auch die Verpflichtung eines oder mehrerer Mitglieder der entsprechenden Börse, als Market Maker aufzutreten und Kurse zu stellen, zu denen die Anteile von Anlegern erworben oder verkauft werden können. Die Spanne zwischen diesen Ankaufs- und Verkaufskursen kann von der entsprechenden Börsenaufsicht überwacht und reguliert werden. Es wird beabsichtigt, die Zulassung bestimmter Klassen von Anteilen der ETFs an anerkannten Börsen zu beantragen. Die Genehmigung der zur Notierung erforderlichen Unterlagen gemäß den Notierungsvorschriften der maßgeblichen Börse stellt keine Gewährleistung bzw. Zusicherung seitens dieser Börse in Bezug auf die Fachkompetenz der Dienstleister bzw. die Angemessenheit der Informationen, die in den zur Notierung erforderlichen Unterlagen enthalten sind, oder in Bezug auf die Eignung der Anteile für Anlage- oder sonstige Zwecke dar. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft weder ausstehendes noch bereits geschaffenes, aber noch nicht begebenes Fremdkapital (einschließlich Darlehen) und auch keine ausstehenden Hypotheken, Belastungen, sonstigen Kreditverbindlichkeiten oder Verpflichtungen dieser Art wie Überziehungskredite, Verbindlichkeiten aus Akzepten oder Akzeptkrediten, Ratenzahlungskrediten oder Finanzierungsleasing, sowie keine Garantien oder sonstigen Eventualverbindlichkeiten. Die Abwicklung in Bezug auf Anteile der Gesellschaft kann elektronisch über Wertpapierabwicklungssysteme wie Euroclear oder Clearstream erfolgen.
Notierung an einer Börse. Die Gesellschaft beabsichtigt, bestimmte Fonds durch Notierung an einer oder mehreren relevanten Börsen als ETFs zu qualifizieren. Im Rahmen dieser Notierungen besteht eine Verpflichtung seitens eines oder mehrerer Mitglieder der relevanten Börse, als Market Maker zu fungieren und Preise zu stellen, zu denen die Anteile von Anlegern gekauft oder verkauft werden können. Die Spanne zwischen diesen Kauf- und Verkaufspreisen kann von der für die relevante Börse zuständigen Behörde überwacht und reguliert werden. Sofern im Prospektnachtrag für den jeweiligen Fonds nicht anders angegeben, ist vorgesehen, die Notierung der Anteile jedes Fonds an relevanten Börsen zu beantragen. Die Gesellschaft berechnet keine Übertragungsgebühr für Anteilskäufe am Sekundärmarkt. Kauforders für Anteilskäufe an den relevanten Börsen können über ein Mitgliedsunternehmen oder einen Makler erteilt werden. Durch diese Kauforders können Kosten entstehen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Genehmigung eines Zulassungsprospekts gemäß den Notierungsrichtlinien der relevanten Börse stellt keine Garantie oder Zusicherung seitens der relevanten Börse hinsichtlich der Kompetenz der Service-Anbieter oder der Angemessenheit der im Zulassungsprospekt enthaltenen Informationen oder der Eignung der Anteile für Anlagen oder einen anderen Zweck dar. Entscheidet sich der Verwaltungsrat für die Auflegung zusätzlicher Fonds oder Anteilsklassen, kann er nach eigenem Ermessen die Notierung der Anteile dieser Fonds an der relevanten Börse beantragen. Solange die Anteile eines Fonds an einer relevanten Börse notiert sind, ist der Fonds bestrebt, die Anforderungen der relevanten Börse bezüglich dieser Anteile zu erfüllen. Zwecks Erfüllung der nationalen Gesetze und Bestimmungen zum Angebot und/oder der Notierung der Anteile außerhalb Irlands können diesem Dokument ein oder mehrere Dokumente beigefügt sein, in denen die relevanten Informationen für die Hoheitsgebiete, in denen die Anteile zur Zeichnung angeboten werden, dargelegt sind. Jede Anteilsklasse eines Fonds kann an einer oder mehreren relevanten Börsen notiert sein. Einzelheiten hierzu sind im jeweiligen Prospektnachtrag dargelegt.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.