Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen Notver- glasungen und Notverschalungen nach § 5 Pktgemäß Nr. 1 A 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 B 5.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 A4-5.1 (1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 B 5.1.) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 Xxxxxx X) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pktgemäß Nr. 1 A 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
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