Notversorgung Musterklauseln

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet wer- den kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle des Anschlussnutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das vom An- schlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas als vom Grundver- sorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fas- sung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.
Notversorgung. Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden. Mitarbeiter des Stromlieferanten haben nach vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung, das Recht auf Zutritt zur Kundenanlage, um die Rechte und Pflichten des Stromlieferanten aus dem Stromlieferungsvertrag wahrnehmen zu können, insbesondere auch, um die für die Preisbemessung maßgeblichen Bezugsgrößen ermitteln zu können.
Notversorgung. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit Gas angewiesen, hat er die erforderlichen Vorkehrungen, ggf. in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden.
Notversorgung. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit Elektrizität angewiesen, hat er die erforderlichen Vorkehrungen, ggf. in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, zu treffen, um Schäden aus Lieferunter- brechungen zu vermeiden.
Notversorgung. 4.2. Wer ist für die Lieferqualität verantwortlich?

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.