Nutzungsauflagen Musterklauseln

Nutzungsauflagen. 11.1. Die Nutzung des Vertragsgegenstands darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen, wie zum Beispiel die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung, sind der AGH unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung der AGH. Ohne eine Zustimmung findet das ausserordentliche Beendigungsrecht der AGH gemäss Ziff. 8.1.b Anwendung. 11.2. Die gänzliche oder teilweise Überlassung des Vertragsgegenstands an Dritte ist dem Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AGH gestattet. 11.3. Die AGH betreibt ein aktives Nachhaltigkeits-Management-Programm. Dies beinhaltet umfangreiche Massnahmen zum Schutz der Umwelt, des Personals, der verantwortungsvollen Nutzung von Energie etc. Der Veranstalter gestaltet die Veranstaltung im Sinne des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sowie des Personenschutzes so optimal wie möglich. Er hat zudem die Möglichkeit, die Veranstaltung CO2-neutral durchzuführen. Insbesondere sind Türen, die aus betrieblichen Gründen nicht geöffnet sein müssen, geschlossen zu halten, die bereitgestellten Entsorgungsbehälter (wenn vorhanden nach Abfallsorten getrennt) zu nutzen und der allg. Stromverbrauch so tief wie möglich zu halten (z.B. Auf-/Abbaulicht) sowie die Anordnungen bezüglich Arbeitssicherheit einzuhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die entsprechenden Weisungen der Mitarbeiter der AGH zu befolgen und umzusetzen. 11.4. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadionordnung (Anhang A der AGB) zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch den diversen Zulieferern und dem eingesetzten Personal durchzusetzen. Versäumt es der Veranstalter, dieser Verpflichtung nachzukommen, so kann die AGH für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahmen, als ultima ratio auch den Abbruch der Veranstaltung (Ziff. 8.1 AGB), anordnen.
Nutzungsauflagen. 9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch Lieferanten und Personal durchzusetzen. Versäumt dies der Veranstalter, so kann die Komplex AG für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahmen anwenden, aber auch den Abbruch einer Veranstaltung anordnen. 9.2. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Notausgänge, Fluchtkorridoren, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen stets frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragte der Komplex AG haben jederzeit Zugang zu allen Anlagen. 9.3. Der Kunde bezahlt sämtliche mit der Veranstaltung zusammenhängenden Urheberrechtsabgaben direkt an die zuständigen Verwertungsgesellschaften (SUISA o.ä.). Die Komplex AG ist nicht haftbar für ausstehende und/oder falsch deklarierte Angaben. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwertungsgesellschaften als Veranstalter und Ansprechpartner aufzutreten. 9.4. Der Kunde verpflichtet sich spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn über sämtliche zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Einholung der Bewilligungen ist Sache des Kunden. 9.5. Der Kunde gibt der Komplex AG alle Informationen über die definitiven Erfordernisse in Form einer technischen Bühnenanweisung mindestens bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt jede Gewährleistungspflicht der Komplex AG zur Bereitstellung der notwendigen technischen oder personellen Ausstattung für die Veranstaltung. 9.6. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung sowie bau- oder feuerpolizeilichen Vorschriften als auch der übrigen relevanten gesetzlichen Vorschriften, Verfügungen und Auflagen verantwortlich. Er ist auch für die anfallenden Kosten verantwortlich, sollten Veranstaltungsteilnehmer oder Beauftragte von ihm fahrlässig oder absichtlich den Feueralarm auslösen. Die für einen Feuerwehr- oder andere Rettungseinsätze entstehenden Kosten trägt der Kunde. 9.7. Der Kunde ist verpflichtet, den Veranstaltungsteilnehmern einen verordnungskonformen Gehörschutz kostenlos anzubieten und über die zulässige Lautstärke von 100dB(A) zu informieren. 9.8. Der Kunde ist gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet und hat den dafür notwendig personellen Aufwand zu tragen. Bei Verstössen hat er die erforderlic...
Nutzungsauflagen. 12.1. Die gänzliche oder teilweise Überlassung des Vertragsgegenstands an Dritte ist dem Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Eventpark AG gestattet. 12.2. Die Türen, die aus betrieblichen Gründen nicht geöffnet sein müssen, sind geschlossen zu halten, der allgemeine Stromverbrauch so tief wie möglich zu halten (z.B. Auf- /Abbaulicht) sowie die Anordnungen bezüglich Arbeitssicherheit einzuhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die entsprechenden Weisungen der Mitarbeiter von THE HALL zu befolgen und umzusetzen. 12.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch den Zulieferern und dem Personal durchzusetzen. Versäumt es der Veranstalter, dieser Verpflichtung nachzukommen, so kann die Eventpark AG für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahmen, als ultima ratio auch den Abbruch der Veranstaltung gemäss Ziff. 9.1 f) anordnen.
Nutzungsauflagen. 3.1 Die gänzliche oder teilweise Überlassung des Vertragsgegenstands an Dritte ist dem Kunde nur mit ausdrück licher schriftlicher Zustimmung von d&s gestattet. 3.2 Die Türen, die aus betrieblichen Gründen nicht geöffnet sein müssen, sind geschlossen zu halten, der allge- meine Stromverbrauch so tief wie möglich zu halten (z.B. Auf-/Abbaulicht) sowie die Anordnungen bezüglich Arbeitssicherheit einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Weisungen der Mitarbeiter von d&s zu befolgen und umzusetzen.
Nutzungsauflagen. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vor­ genommen werden. Es gilt § 7 Ziff. 1 a) und b). In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10 % des Mietzinses zu verlan­ gen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet. Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanwei­ sung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. § 7 bleibt unberührt. Einlass erfolgt mindestens 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung. Der Veranstalter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Kartenvorverkaufs der Ver­ mieterin eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. Nur so kann der Verkauf sichtbehinderter Plätze vermieden werden. Bei nicht rechtzei­ tigem Eingang der Bühnenanweisung wird die Vermieterin nach bestem Wissen eine Anzahl von Plätzen nicht für den Verkauf freigeben. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für die Vermieterin geeignet ist, trifft allein die Vermieterin. Veranstaltungsbegleitende Ausstellungen und Produktpräsentationen (mit oder ohne Verkauf) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin gestattet. Die Berechnung erfolgt gemäß Preisliste „Ausstellungskosten“. Kosten für erforder­ liche behördliche Genehmigungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Nutzungsauflagen. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderungen des Programms oder der Art der Veranstaltung sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziffer 1a) und b). In allen Fällen ist die Vermieterin berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 100 % des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Nutzungsauflagen. 3.1. Die gänzliche oder teilweise Überlassung des Vertragsgegenstands an Dritte ist dem Veranstalter nur mit aus drücklicher schriftlicher Zustimmung von d&s gestattet. 3.2. Die Türen, die aus betrieblichen Gründen nicht geöffnet sein müssen, sind geschlossen zu halten, der allge- meine Stromverbrauch so tief wie möglich zu halten (z.B. Auf-/Abbaulicht) sowie die Anordnungen bezüglich Arbeitssicherheit einzuhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die entsprechenden Weisungen der Mitarbei- ter des KKThun zu befolgen und umzusetzen. 3.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch den Zulieferern und dem Personal durchzusetzen. Versäumt es der Veranstalter, dieser Verpflichtung nachzukommen, so kann d&s für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnah- men, als letzte Massnahme auch den Abbruch der Veranstaltung gemäss Ziff. 11.1 f) anordnen.

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  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz