Common use of Nutzungsberechtige Dritte der LEO Clause in Contracts

Nutzungsberechtige Dritte der LEO. a.) Nutzungsberechtigung durch Dritte: Die Nutzung der LEO durch andere Personen als den Kunden und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder für andere als die ausgewiesenen Kraftfahrzeuge („Dritter“) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DKV oder einer schriftlichen Vereinbarung.

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