Nutzungsbewilligung Musterklauseln

Nutzungsbewilligung. 2.1. Canon gewährt dem Vertragspartner die einfache, zeitlich unbefristete Bewilligung, die Software nach Maßgabe der Bestimmungen von Abschnitt E I Ziff. 2 für eigene Zwecke zu nutzen. 2.2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Nutzungsbewilligung auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsbewilligungen (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Abschnitt E I Ziff. 2.6 dieser Bestimmungen hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Software unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne von Abschnitt E I Ziff. 2. 5 weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind Canon unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben. 2.3. Die Nutzungsbewilligung ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
Nutzungsbewilligung. Canon gewährt dem Vertragspartner die einfache, zeitlich befristete Bewilligung, die Software nach Maßgabe der Bestimmungen von Abschnitt E I Ziff. 2 für eigene Zwecke zu nutzen. • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Nutzungsbewilligung auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsbewilligungen (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Abschnitt E I Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate.
Nutzungsbewilligung. 2.1. Die von Canon überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an von Canon überlassener Software stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich Canon oder dem jeweiligen Lizenzgeber zu. Soweit die Rechte an der Software Dritten zustehen, hat Canon entsprechende Nutzungsrechte für die Distribution erworben. 2.2. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software abhängig von der einzelvertraglichen Bestimmung im Vertragsschein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine zeitlich befristete (Miete) oder unbefristete (Kauf), nicht ausschließliche, einfache Nutzungsbewilligung für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Diese Nutzungsbewilligung besteht nur, soweit die Software im betreffenden Vertragsschein aufgeführt und zum laufenden Betrieb der von Canon überlassenen Hardware erforderlich ist. Der Umfang der Nutzungsbewilligung für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, abrufbar unter xxx.xxxxx.xx/xxxx. 2.3. Die Software kann Open-Source Software Komponenten enthalten; deren Überlassung und Nutzung erfolgt unentgeltlich und ohne Aufpreis auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und unterliegt den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. 2.4. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen. 2.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer geeigneten Hardware oder virtuellen Systemumgebung im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 2.6. Der Vertragspartner darf eine Sicherungskopie der Software erstellen. Darüber hinaus ist er ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form zu vervielfältigen, umzuarbeiten oder zu bearbeiten, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 40d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 40e UrhG zulässig. 2.7. Im Falle einer gemäß Ziff. 2.6 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software du...
Nutzungsbewilligung. 3.1. Der/Die Besteller/in einer Nutzungsbewilligung für Bildmaterial hat im Antragsformular detailliert Art und Umfang der Nutzung, das Medium und die Auflage bekannt zu geben. Die Erteilung einer Nutzungsbewilligung erfolgt ausschließlich aufgrund eines zwischen der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv und dem/der Besteller/in schriftlich geschlossenen Nutzungsvertrages, in dem das Bildmaterial und die Art der gestatteten Nutzung näher beschrieben werden. 3.2. Bildmaterial wird dem/der Besteller/in nur auf Zeit leihweise überlassen. Es bleibt Eigentum der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv und ist ohne Aufforderung innerhalb der vereinbarten Frist auf Kosten und Risiko des/der Besteller/in zurückzugeben bzw. nach vereinbarter Nutzung zu löschen. Durch die Einräumung einer Nutzungsbewilligung erwirbt der/die Besteller/in weder Eigentums-, noch Urheber-, Werknutzungs- oder Leistungsschutzrechte am Bildmaterial. 3.3. Bildmaterial der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv darf ohne deren vorherige Zustimmung nicht reproduziert, kopiert, digitalisiert, dupliziert, archiviert, gespeichert, verändert oder auf eine anderen Weise genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn das Bildmaterial über Dritte (z.B. Verlage, Autoren/innen etc.) oder aus anderen Quellen (z.B. Ausstellungskooperationen) in Besitz genommen wird. 3.4. Die Erteilung einer Nutzungsbewilligung erfolgt ausschließlich entgeltlich. Die zu entrichtenden Gebühren sind dem gesondert abrufbaren Dokument „Liste der aktuellen Kostenbeiträge“ zu entnehmen. Diese Liste kann sowohl in den Räumlichkeiten als auch auf der Homepage der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv eingesehen werden. Eine Nutzungsbewilligung gilt erst ab Eingang der zu leistenden Gebühren als erteilt. Falls eine vorgesehene Nutzung nicht erfolgt, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts. 3.5. Eine Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der erteilten Bewilligung zulässig. Diese Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar und gilt einmalig für den vertraglich vereinbarten Zweck. 3.6. Jede über den geschlossenen Nutzungsvertrag hinausgehende Verwendung, insbesondere Nachdrucke, Neuauflagen, Buchgemeinschafts- und Lizenzausgaben, wiederholte Ausstrahlungen, Rezensionen und begleitende Werbung bedürfen eines neuen Nutzungsvertrages. 3.7. Xxxxxx die Werknutzungs- bzw. Leistungsschutzrechte nicht bei der Universität...

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.