Nutzungsbewilligung Musterklauseln

Nutzungsbewilligung. 2.1. Canon gewährt dem Vertragspartner die einfache, zeitlich unbefristete Bewilligung, die Software nach Maßgabe der Bestimmungen von Abschnitt E I Ziff. 2 für eigene Zwecke zu nutzen. 2.2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Nutzungsbewilligung auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsbewilligungen (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Abschnitt E I Ziff. 2.6 dieser Bestimmungen hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Software unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne von Abschnitt E I Ziff. 2. 5 weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind Canon unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben. 2.3. Die Nutzungsbewilligung ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
Nutzungsbewilligung. Canon gewährt dem Vertragspartner die einfache, zeitlich befristete Bewilligung, die Software nach Maßgabe der Bestimmungen von Abschnitt E I Ziff. 2 für eigene Zwecke zu nutzen. • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Nutzungsbewilligung auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsbewilligungen (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Abschnitt E I Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate.
Nutzungsbewilligung. 2.1. Die von Canon überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an von Canon überlassener Software stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich Canon oder dem jeweiligen Lizenzgeber zu. Soweit die Rechte an der Software Dritten zustehen, hat Canon entsprechende Nutzungsrechte für die Distribution erworben. 2.2. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software abhängig von der einzelvertraglichen Bestimmung im Vertragsschein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine zeitlich befristete (Miete) oder unbefristete (Kauf), nicht ausschließliche, einfache Nutzungsbewilligung für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Diese Nutzungsbewilligung besteht nur, soweit die Software im betreffenden Vertragsschein aufgeführt und zum laufenden Betrieb der von Canon überlassenen Hardware erforderlich ist. Der Umfang der Nutzungsbewilligung für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, abrufbar unter xxx.xxxxx.xx/xxxx. 2.3. Die Software kann Open-Source Software Komponenten enthalten; deren Überlassung und Nutzung erfolgt unentgeltlich und ohne Aufpreis auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und unterliegt den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. 2.4. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen. 2.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer geeigneten Hardware oder virtuellen Systemumgebung im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 2.6. Der Vertragspartner darf eine Sicherungskopie der Software erstellen. Darüber hinaus ist er ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form zu vervielfältigen, umzuarbeiten oder zu bearbeiten, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 40d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 40e UrhG zulässig. 2.7. Im Falle einer gemäß Ziff. 2.6 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software du...
Nutzungsbewilligung. 3.1. Der/Die Besteller/in einer Nutzungsbewilligung für Bildmaterial hat im Antragsformular detailliert Art und Umfang der Nutzung, das Medium und die Auflage bekannt zu geben. Die Erteilung einer Nutzungsbewilligung erfolgt ausschließlich aufgrund eines zwischen der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv und dem/der Besteller/in schriftlich geschlossenen Nutzungsvertrages, in dem das Bildmaterial und die Art der gestatteten Nutzung näher beschrieben werden. 3.2. Bildmaterial wird dem/der Besteller/in nur auf Zeit leihweise überlassen. Es bleibt Eigentum der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv und ist ohne Aufforderung innerhalb der vereinbarten Frist auf Kosten und Risiko des/der Besteller/in zurückzugeben bzw. nach vereinbarter Nutzung zu löschen. Durch die Einräumung einer Nutzungsbewilligung erwirbt der/die Besteller/in weder Eigentums-, noch Urheber-, Werknutzungs- oder Leistungsschutzrechte am Bildmaterial. 3.3. Bildmaterial der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv darf ohne deren vorherige Zustimmung nicht reproduziert, kopiert, digitalisiert, dupliziert, archiviert, gespeichert, verändert oder auf eine anderen Weise genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn das Bildmaterial über Dritte (z.B. Verlage, Autoren/innen etc.) oder aus anderen Quellen (z.B. Ausstellungskooperationen) in Besitz genommen wird. 3.4. Die Erteilung einer Nutzungsbewilligung erfolgt ausschließlich entgeltlich. Die zu entrichtenden Gebühren sind dem gesondert abrufbaren Dokument „Liste der aktuellen Kostenbeiträge“ zu entnehmen. Diese Liste kann sowohl in den Räumlichkeiten als auch auf der Homepage der Universität für angewandte Kunst Wien, Kunstsammlung und Archiv eingesehen werden. Eine Nutzungsbewilligung gilt erst ab Eingang der zu leistenden Gebühren als erteilt. Falls eine vorgesehene Nutzung nicht erfolgt, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts. 3.5. Eine Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der erteilten Bewilligung zulässig. Diese Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar und gilt einmalig für den vertraglich vereinbarten Zweck. 3.6. Jede über den geschlossenen Nutzungsvertrag hinausgehende Verwendung, insbesondere Nachdrucke, Neuauflagen, Buchgemeinschafts- und Lizenzausgaben, wiederholte Ausstrahlungen, Rezensionen und begleitende Werbung bedürfen eines neuen Nutzungsvertrages. 3.7. Xxxxxx die Werknutzungs- bzw. Leistungsschutzrechte nicht bei der Universität...

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  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.