Objekt-/Bauüberwachung Musterklauseln

Objekt-/Bauüberwachung. Diese obliegt dem Auftraggeber. Der mit der Wahrnehmung beauftragte Architekt/Ingenieur wird nach der Auftragserteilung bekannt- gegeben. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber.
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellen- verordnung) 1.1 Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat das folgende Ingenieurbüro mit der Wahrnehmung beauftragt: Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Die Sicherheitskoordination obliegt:
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. dem vom Auftraggeber Beauftragten getroffen werden. Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt:Stadt Witten Die Sicherheitskoordination obliegt:
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Nr. 1) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur Bauplanungsbüro Nestler, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
Objekt-/Bauüberwachung. (§ 4 Abs. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) 1.1 Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat Architekten Xxxxxx x. Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxx mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Die Sicherheitskoordination obliegt: Eskorte Consulting GmbH, Xx Xxxxxxxxxx 0 x, 00000 Xxxxxxxxxx

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin- nen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.