Objektüberwachung (Bauüberwachung) Musterklauseln

Objektüberwachung (Bauüberwachung). (§ 4 Abs. 1)
Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.5.1 Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen - bzw. Teile davon - der Leistungsphase 8 des § 73 Abs. 3 HOAI: • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen mit den an- erkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, • Mitwirken beim Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balken- diagramm), • Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB- Bautgb), • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, • Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung. Dazu gehören insbesondere: ⮚ Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, ⮚ Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2) ⮚ Feststellen und Auflisten der Mängel, ⮚ Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstra- fen. • Vorbereiten der Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. • Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedie- nungsanleitungen und Prüfprotokolle. • Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. Die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung, unter anderem mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Be- achtung aller materiellrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen.
Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.5.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI, ohne • Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtli- chen Berechnungsrecht, • Antrag auf behördliche Abnahmen und Beteiligung daran, • [....]. Die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung, unter anderem mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Be- achtung aller materiellrechtlichen Arbeitsschutzrechtbestimmungen.
Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.1 Fachausbildung (3.5.4)
Objektüberwachung (Bauüberwachung). Überwachung der Ausführung des Objekts ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.