Common use of Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versi- cherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. Dabei hat der Versicherungs- nehmer auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) ; Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) ; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) ; das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) ; soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) ; vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. gb) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 gemäß 26.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) ; dem Versicherer den SchadeneintrittSchadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; b) einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehre- re an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) ; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen abhandengekommenen Sachen einzureichen; d) ; das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) ; soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) ; vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. gb) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 gemäß Nr. 29.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Hausratversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/versicherte Kunde hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:Versicherungsfalles B 3.3.2.1 Er hat A. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.; B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) B. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) C. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; D. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer/ versicherte Kunde nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; E. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) F. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) G. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) H. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) I. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht X. Xxxxx das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) gemäß Nummer 8.2 A-I ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Insurance Agreement

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. 20.2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:Versicherungsfalles B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) 20.2.1.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) 20.2.1.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) 20.2.1.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen ge- kommenen Sachen einzureichen; d) 20.2.1.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen Ver- änderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren dokumen- tieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung Besichti- gung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) 20.2.1.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Untersuchung Un- tersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) 20.2.1.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise billi- gerweise zugemutet werden kann; 20.2.1.7 für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebots- fähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. g) 20.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) gemäß Ziffer 20.2.1 ebenfalls zu erfüllen – erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.. § 21 Gefahrerhöhung

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Samples: Produktbezogene Bedingungen

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat B3-3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgensor- gen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherershaben Sie unsere Weisungen, soweit für ihn Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.; B 3.3.2.2 B3-3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 B3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hatSie haben a(1) dem Versicherer uns den Schadeneintritt, nachdem er Sie von ihm Kenntnis erlangt hathaben, unverzüglich unverzüg- lich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei Poli- zei anzuzeigen; c(3) dem Versicherer uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Sa- chen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren; e4) soweit möglich dem Versicherer möglich, uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilener- teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der unserer Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f(5) vom Versicherer von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.; g(6) Steht das Recht auf die unsere vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 B3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Fahrradversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat Sie haben bei und nach Eintritt des eines Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:(siehe § 3) B 3.3.2.1 Er hat a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer , b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich anzuzeigen, c) unsere Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – zur Schadenabwendung/-minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, d) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer haben Sie nach pflichtgemäßem pflicht- gemäßem Ermessen zu handeln., B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; be) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;, cf) dem Versicherer uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen gekomme- nen Sachen einzureichen;, dg) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige auf- gebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom- mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen, h) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen Verän- derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren doku- mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer uns aufzubewahren;, ei) soweit möglich dem Versicherer möglich, uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schrift- form – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der unserer Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Untersuchung Untersu- chung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten;, fj) vom Versicherer angeforderte die von uns angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 D3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Xxxxxxxxxxx unterschied- liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich D3-2.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 D3-2.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat: a(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer den Schadeneintrittinnerhalb einer Woche anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wenn noch keine Schadensersatzan- sprüche erhoben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglichDas Gleiche gilt, sind das Schadenbild nachvollziehbar wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu dokumentieren erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (z. B. durch Fotos3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die angeforderten Unterlagen zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kannVerfügung stellen. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:Versicherungsfalles B 3.3.2.1 Er hat a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.; B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat ab) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. z.B. auch mündlich mündlich, telefonisch oder telefonisch per E-Mail – anzuzeigen; bc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung –z.B. auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; cf) sowohl dem Versicherer und als auch der Polizei zuständigen Polizeidienststelle jeweils unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureicheneinzureichen (Stehlgutliste); dg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch FotosFotos oder Handyvideos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; eh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; fi) vom Versicherer angeforderte Belege Belege, auf Verlangen auch im Original, beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.; gj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 gemäß Ziff. 5.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) 5.2 ebenfalls zu erfüllen – erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des VersicherersVer- sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Ver- sicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu Nr. B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich unver- züglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Schaden- stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben freigege- ben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Beschaf- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Oblie- genheiten gemäß den Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:Versicherungsfalles B 3.3.2.1 Er hat a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer ; b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – z.B. auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail – anzuzeigen; c) Weisungen des VersicherersVersicherers zur Schadenabwendung/-minderung –z.B. auch mündlich, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich telefonisch oder telefonisch per E-Mail– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; be) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; cf) sowohl dem Versicherer und als auch der Polizei zuständigen Polizeidienststelle jeweils unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureicheneinzureichen (Stehlgutliste); dg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch FotosFotos oder Handyvideos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; eh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; fi) vom Versicherer angeforderte Belege Belege, auf Verlangen auch im Original, beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.; gj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 gemäß Nr. 5.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) 5.2 ebenfalls zu erfüllen – erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Gastronomie

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen Versicherungsnehmer Weisun- gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche WeisungenWeisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat ab) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassenWird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, bis die Schadenstelle behördliches oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglichgerichtliches Verfahren eingeleitet, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren;ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Gegen einen Mahnbescheid oder Brief) zu erteilen, eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten;bedarf es nicht. f) vom Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kannzu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungs- falles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach gemäß den Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 10.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 10.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 10.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigenanzu- zeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 10.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) 10.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Internet Schutzbrief

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten Obliegen- heiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigenanzuzei- gen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten beschädig- ten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglichunumgäng- lich, sind ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Hausratversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigenanzu- zeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich unverzüg- lich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden wor- den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. z.B. durch Fotos) und die beschädigten beschä- digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahrenVersicherer aufzu- bewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach gemäß den Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich B3-3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 B3-3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; c) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; d) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ce) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; df) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer Versicherer aufzubewahren; eg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht zu gestatten; fh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.; gi) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; j) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 B3-3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Hochzeitsversicherung

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen Versicherungsnehmer Weisun- gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche WeisungenWeisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat ab) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassenWird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, bis die Schadenstelle behördliches oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglichgerichtliches Verfahren eingeleitet, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren;ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Gegen einen Mahnbescheid oder Brief) zu erteilen, eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten;bedarf es nicht. f) vom Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kannzu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Wohngebäudeversicherung