Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a. Obliegenheit zur Schadenabwendung und -minderung Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung (Thv Hund 2020), Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht