Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei- sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- nisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei- sungen Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbarzu- mutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch - einzuholentelefonisch – einzu- holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.. Der Versicherungsnehmer hat
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