Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen sich - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen - sich - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen - sich - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles. 14.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass sich die versicherten Sachen sich - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb hat entsprechend , Hinsichtlich der Herstelleranweisung zu erfolgenversicherten Sachen ist der übliche Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.
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