Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte Musterklauseln

Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte a) Jeder Diebstahl oder Unfallschaden ist unverzüglich an den Vermieter zu melden. Bei Diebstahl oder Schäden durch sonstige strafbare Handlungen ist darüber hinaus eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle erforderlich. b) Ansprüche oder solche Ereignisse, die möglicherweise zu einem Anspruch führen können, sind innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung des Mietvertrages bei uns schriftlich anzuzeigen. c) Für die Schadenregulierung sind folgende Unterlagen an uns einzureichen: • der Schadenbericht des Autovermieters und, soweit vorhanden, der Polizeibericht, • alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen, • der Mietvertrag und der Nachweis über den Einsatz der Corporate Card, der Virtual Card oder des Accounts
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen sind einzureichen - Insbesondere alle Befunde, Rechnungen, Arzthonorare, Krankenhausrechnungen sowie sämtliche Unterlagen über die Rückerstattung seitens der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Original bzw. mit Originalerstattungsvermerken versehene Rechnungskopien. - Bei einem Rücktransport eine Bescheinigung des im Ausland behandelnden Arztes, aus der hervorgeht, dass aufgrund der Art und des Umfangs der Erkrankung der Rücktransport vertretbar war. - Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. - Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht)
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachteten Unterlagen (z.B. Originaltickets und Bestätigung der Transportgesellschaft über die mindestens 4-stündige Verkehrsmittelverspätung) sind einzureichen. - Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit der Verkehrsmittelverspätung stehenden, Ausgaben sind einzureichen. - Zur Überprüfung der auf dem Ticket angegebenen Reisezeit werden die veröffentlichen Fahr- bzw. Flugpläne herangezogen.
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen (z.B. Originaltickets und Bestätigung der Transportgesellschaft über die mindestens 4-stündige Gepäckverspätung) sind einzureichen. - Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehenden, Ausgaben sind einzureichen. - Zur Überprüfung der auf dem Ticket angegebenen Reisezeit werden die veröffentlichen Fahr- bzw. Flugpläne herangezogen. Es sind angemessene Schritte zur Wiedererlangung des Gepäcks zu unternehmen. Die Zahlung der Reiseleistung mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card ist nachzuweisen
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen (z.B. Originaltickets und Bestätigung der Transportgesellschaft über die Gepäckbeschädigung) sind einzureichen. - Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit der Gepäckbeschädigung stehenden, Ausgaben sind einzureichen. - Zur Überprüfung der auf dem Ticket angegebenen Reisezeit werden die veröffentlichten Fahr- bzw. Flugpläne herangezogen. Die Zahlung der Reiseleistung mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card ist nachzuweisen.
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Die versicherte Person ist verpflichtet, Xxxxxxx durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen oder beschädigten Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Uns ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachteten Unterlagen sind einzureichen. - Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Gepäckverlust stehenden, Ausgaben sind einzureichen. Es sind angemessene Schritte zur Wiedererlangung des Gepäcks zu unternehmen. Die Zahlung der Reiseleistung mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card ist nachzuweisen.
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen sind einzureichen. - Alle Gründe sind vollständig und ausführlich zu benennen und ggf. durch Nachweise zu bestätigen (z.B. Reiseunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (Attest)). Die Zahlung der Reiseleistung mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card ist nachzuweisen.
Obliegenheiten im Schadenfall / Geltendmachung eines Anspruchs Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte. Jeder Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. - Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen sind einzureichen. - Alle Gründe sind vollständig und ausführlich zu benennen und ggf. durch Nachweise zu bestätigen (z.B. Reiseunfähigkeitsbescheinigung des Arztes). - Eine Bestätigung des Veranstalters über die Nichtteilnahme der versicherten Person und die in Rechnung gestellten Kosten sind nachzuweisen. - Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass kein Ersatzmitarbeiter an der Veranstaltung teilgenommen hat sowie die schriftliche Information über die entstandenen Kosten sind einzureichen. Die Zahlung der Veranstaltungskosten mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card ist nachzuweisen.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.