Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss hat bei und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Schadens sorgenVersicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers sind dabei zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu befolgenbeachten;
3.3. Xxxxxxx durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Er Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver- sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer ausführliche – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Höhe des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Verlangen schriftlich – zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Verfügung stellenAufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren.
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Application, Insurance Agreement
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer Ver- sicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Xxxxxxx- berichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten angeforder- ten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesxxxxxx- anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.Ver-
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte Auskünf- te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Verfü- gung stellen.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenanzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Sie Haftpflichtansprüche geltend gel- tend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen des Versicherers sind haben Sie dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Sie zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche Sie haben uns über den Schaden ausführlich und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäß zu erstatten berichten und ihn uns bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenSchrift- stücke übersenden.
25.3 5.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, hat er haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers unsererseits bedarf es nicht.
25.5 5.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemachtge- macht, hat er haben Sie uns die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Wir beauftragen in Ihrem Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Bedingungen Für Die Reisehaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Gegen Personen Und Sachschäden Für Reiseveranstalter, Bauleistungs Und Bauherrenhaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dieses soll in Textform erfol- gen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzu- zeigen. Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
25.2 7.2.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei da- bei zu befolgenbeachten, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten erstellen und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützenunterstüt- zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 7.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforderli- chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss hat bei und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Schadens sorgenVersicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers sind dabei zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu befolgenbeachten;
3.3. Xxxxxxx durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Er Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Versicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer ausführliche – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Höhe des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Verlangen schriftlich – zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Verfügung stellenAufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren.
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Samples: Insurance Application, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleiteteingelei- tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers Versi- cherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss hat bei und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Schadens sorgenVersicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers sind dabei zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu befolgenbeachten;
3.3. Xxxxxxx durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Er Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver- sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer ausführliche – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Höhe des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Verlangen schriftlich – zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Verfügung stellenAufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren.
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar Versicherungsnehmer zumut- bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenwer- den.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch er- hoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegeneinle- gen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Ver- sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. Das Gleiche giltden Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, wenn gegen Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenAnspruchsteller sowie
1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
25.2 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer muss ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherers sind Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar istnichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat dem den Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Beurteilung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke übersandt werdeneinzusenden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Insurance Application Agreement, Consult by Hiscox Insurance Agreement, Berufshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Wei- sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Xxxxxxx- berichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitetein- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.. H 2103 04/2 012 f 7 von 8
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versiche- rer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Rechts- anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenanzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Sie Haftpflichtansprüche geltend gel- tend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen des Versicherers sind haben sie dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Sie zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche Sie haben uns über den Schaden ausführlich und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäß zu erstatten berichten und ihn uns bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenSchrift- stücke übersenden.
25.3 5.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, hat er haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers unsererseits bedarf es nicht.
25.5 5.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemachtge- macht, hat er haben Sie uns die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Wir beauftragen in Ihrem Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Privathaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 20.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 20.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schadenbe- richte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung –regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 20.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 20.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehör- den auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch Wi- derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 20.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Versiche- rer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dieses soll in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht ge- macht werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
25.2 7.2.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgenbeachten, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten erstellen und ihn bei der Scha- denermittlung Schadener- mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 7.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassenüber-lassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb in- nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleiteteingelei- tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers Versi- cherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens Ver- fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen RechtsanwaltRechts- anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenwurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtan- sprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schadenbe- richte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbe- hörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Versiche- rer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schaden- ermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforder- lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche ausführ- liche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflicht- anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Ver- waltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt beauf- tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten angeforder- ten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Verbraucherinformation Für Versicherungen
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflicht- anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen erforder- lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenanzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Sie Haftpflichtansprüche geltend gel- tend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen des Versicherers sind haben sie dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Sie zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche Sie haben uns über den Schaden ausführlich und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäß zu erstatten berichten und ihn uns bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenSchrift- stücke übersenden.
25.3 5.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, hat er haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers unsererseits bedarf es nicht.
25.5 5.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er haben Sie uns die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Wir beauftragen in Ihrem Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwer- den.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür da- für angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Appears in 2 contracts
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadener- mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erho- ben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündetverkün- det, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungs- behörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten angefor- derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.Glei-
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Wei- sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Scha- denberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 22.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 22.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 22.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 22.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 22.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Sv Vereinspolice
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprü- che erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Weisun- gen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer Versiche- rer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers Versi- cherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt ü- bersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches ge- richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf be- darf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens Verfah- rens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt beauf- tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen RechtsanwaltRechtsan- walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schaden- ermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt über- sandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforder- lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprü- che erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Wei- sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Xxxxxxx- berichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten angefor- derten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtan- spruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versiche- rer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte Aus- künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Ver- fügung stellen.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istVersicherungsfall, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzan- sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar Versicherungsnehmer zumut- bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenwer- den.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich unver- züglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Ver- sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schadenbe- richte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbe- hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Versiche- rer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Wei- sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Xxxxxxx- berichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitetein- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versiche- rer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Rechts- anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Ver- sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUm- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich ebenfalls unverzüg- lich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenSchadensersatzansprüche erho- ben wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Ver- sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Bearbei- tung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich ebenfalls unverzüg- lich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenwurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsan- waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid Mahnbe- scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich ebenfalls unver- züglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Scha- densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemachtge- macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Aus- künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtan- sprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schaden- ermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUmstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitetein- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte Aus- künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Insurance Contract
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche aus- führliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich ge- richtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Rahmenabkommen
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 a) Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 b) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Min- derung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassenüber- lassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUm- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches gerichtli- ches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadenser- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen er- teilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Ver- fügung stellen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, auch wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdennoch keine Schadensersatzansprüche erho- ben wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Versi- cherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erho- ben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungs- behörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegenein- legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- Schadenser- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwer- den.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Ver- sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftli- ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Un- terlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (Beachten sie jedoch die Ausnahme hierzu in 3.2 E) 9.1.)
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten angeforder- ten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers Ver- sicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren Ver- fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Versi- cherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, auch wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdennoch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schadenbe- richte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbe- hörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer Versiche- rer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatz- ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Bear- beitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, behördliches ein staatsanwaltschaftliches, behördli- ches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen erlassen, Prozesskostenhilfeantrag ihm zuge- stellt oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforderli- chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Versiche- rers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht An- sicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt über- sandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte Auskünf- te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben Schadensersatzansprüche erho- ben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten angeforder- ten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgenbefol- gen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies eben- falls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gel- tend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen RechtsanwaltRechtsan- walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Insurance Agreement
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Ab- wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche aus- führliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützenunter- stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches ge- richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Dieses soll in Textform erfolgen. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan- spruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördli- ches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahn- bescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkün- det, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenfristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
25.2 7.2.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei da- bei zu befolgenbeachten, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten erstellen und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützenunterstüt- zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 7.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforderli- chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen Wei- sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schaxxx- xxrichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitetein- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.. H 2103 04/2 012 f 7 von 8
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Versiche- rer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Rechts- anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben Schadensersatzansprüche erho- ben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforder- lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche ausführli- che und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke Schrift- stücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. Das Gleiche giltden Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, wenn gegen Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenAnspruchsteller.
25.2 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer muss ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherers sind Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar istnichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat dem den Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Beurteilung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke übersandt werdeneinzusenden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen RechtsanwaltRechtsan- walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Verfü- gung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istAls Obliegenheiten, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sindderen Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigenAbs. Das Gleiche gilt3 VersVG, wenn gegen bei Verletzung der unter Pkt. 1. angeführten Obliegenheiten gemäß den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 2 und 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
25.2 1. Der Versicherungsnehmer muss hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Sach- oder Personenschadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
2. Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung richtig und vollständig zu machen.
3. Im Versicherungsfall sind die befassten Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen.
4. Nach einer Erkrankung oder einem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Behandlung und eine angemessene Pflege sind bis zum Abschluss der Heilbehandlung fortzusetzen. Weiters ist für die Abwendung und Minderung der Krankheitsfolgen zu sorgen.
5. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Versicherungsnehmer aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Wurde die Erkrankung einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser zu ermächtigen.
6. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.
7. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Höhe des Schadens wich- tig sindund über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer jede hiezu dienliche Auskunft zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Bücher und Aufzeichnungen gemäß Art. 13 zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall istist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Versiche- rers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht An- sicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt über- sandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erho- ben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungs- behörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegenein- legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Scha- denberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, auch wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdennoch keine Schadensersatzansprüche erho- ben wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit Mˆglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar Versicherungsnehmer zu- mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgem‰- fle Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUmst‰nde, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt über- sandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- lichesHaftpflichtanspruch erho- ben, behördliches ein staatsanwaltschaftliches, behˆrdliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden Verwaltungs- behˆrden auf Schadenersatz Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß frist- gem‰fl Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegenein- legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Samples: Jagd Versicherung