Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister und beim Versicherer anzuzeigen; • die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs beim Versicherer anzuzeigen; • gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst- ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller beim Versicherer anzuzeigen; • im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informa- tionen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister und beim Versicherer anzuzeigen; • – sofern eine Cyber-Betriebsunterbrechung versichert ist – im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Infor- mationen zu geben.
Anzeige bestimmter Umstände. Die versicherten Personen haben den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Versicherungsfall, trifft ihn die gleiche Obliegenheit. Außerdem haben die versicherten Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Woche, ein Verfahren nach A.4.2, A.4.3 und A.4.4 anzuzeigen, sofern hierfür Versicherungsschutz gewährt werden soll.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniser- langung anzuzeigen: 1.1.1.den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2.die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündigungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
Anzeige bestimmter Umstände. Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung folgende Umstände anzuzeigen:
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: - Tatsachen, die seine Haftung gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, - die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, - ein gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Zahlungsbefehl, Mahnbescheid, Haft- oder Strafbefehl, Streitverkündung, einstweilige Verfügung, selbständiges Beweissicherungsverfahren und Antrag auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.