Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer Ver- sicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- Schadenser- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werdenwer- den.
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