Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1 den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2 die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
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Samples: Insurance Application Agreement, Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensschaden Haftpflichtversicherung