Regressansprüche Musterklauseln

Regressansprüche. Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
Regressansprüche. Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs- trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
Regressansprüche. Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt: Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress). Beispiel: Sie haben den Fußboden in Ihrer Mietwohnung nass gewischt. Ein Besucher rutscht deswegen aus und bricht sich den Arm. Er wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse des Besuchers zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwen- dungen zurück.
Regressansprüche. Eventuelle Regressansprüche des Nutzers sind spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Nutzung schriftlich bei dem Verantwortlichen für die Schiffsnutzung geltend zu machen. Es sind nur Regressansprüche, die die Nutzzeit betreffen möglich.
Regressansprüche. Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
Regressansprüche. (1) Für den Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware an einen Verbraucher, kann der Käufer von dem Verkäufer gemäß § 478 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder nach Maßgabe des Abschnitt XVI. Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. Des weiteren kann der Käufer vom Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB verlangen, die der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2 und 3 greifen nur ein, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Zeigt sich der Mangel der Ware innerhalb der ersten sechs Monate seit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Die Regelungen in Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2­5 gelten ent sprechend für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 5 BGB. Die Verjährungsfrist für den Unternehmerregress nach §§ 478, 479 BGB beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer geliefert worden ist.
Regressansprüche. Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt: Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress). Beispiel: Eine Passantin stürzt im Winter auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, weil Sie nicht ausreichend gestreut haben. Die Passantin wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse der Passantin zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt wäh- rend der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen, die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Regressansprüche. Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner im Falle von Schäden an den errichteten Anlagen, ihre Verpflichtungen aus Gewährleistungen und Garantien nicht erfüllen können oder die Ansprüche aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind. Dies kann zu geringeren Ergebnissen der Emittentin füh- ren. Sollten technische Mängel an den Photovoltaikanlagen auftreten, liegt die Beweislast dafür, dass diese zum Erwerbszeitpunkt bereits bestanden, bei der Emittentin. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Garantien, die Dritte, wie z. B. Solarmodulhersteller, abgegeben haben. Es besteht das Risiko, dass notwendige Nachweise, z. B. für eine Verschlechterung des Wirkungsgrads der Solarmodule, nicht geführt und daher mögliche Schadensersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können. Sollten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zusätzliche Kosten entstehen, würde dies zu geringe- ren Ergebnissen der Emittentin führen. Diese Risiken könnten die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Das kann zur Folge haben, dass die Zins- und/oder Rück- zahlungsansprüche der Anleger nicht oder nicht in geplanter Höhe bedient werden können.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.