Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten. 8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten.
8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber gegen- über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb inner- halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers Versi- cherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt ver- letzt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten.
8.1.2Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. .
b) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig verletzt hat.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
(1) : die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) , die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- tenObliegenheiten gemäß Nr. 25.
8.1.2. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig verletzt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
(1) : die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) Sicherheitsvorschriften gemäß Nr. 28, die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- tenObliegenheiten gemäß Nr. 28.
8.1.2. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig verletzt hat.
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Samples: Hausratversicherung