Transportmittel Musterklauseln

Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Transportmittel a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat. b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. Transporte mit Eisenbahn, Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA vor Transportbeginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ -frachtführer handeln.
Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimm- tes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Ver- sicherungsnehmer, soweit er auf dessen Aus- xxxx Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungs- mittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zu- sätzlich die Voraussetzungen der DTV- Klassifikations- und Altersklausel erfüllen so- wie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifi- ziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS- Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versiche- rungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Ein- fluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzuset- zen, die für die Aufnahme und Beförderung der Gü- ter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS- Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Transportmittel. 7.1 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die einge- setzten Transportmittel für die Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten darüberhinaus nur dann als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifi- kations- und Altersklausel erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Co- de) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergän- zungen vorsieht. 7.2 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versiche- rungsnehmer keinen Einfluß auf die Auswahl des Trans- portmittels hatte, bzw. den Spediteur oder den Frachtfüh- rer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- mannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmit- tels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.
Transportmittel. Das Verkehrsmittel ist stets unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu wählen. Termine sind so zu legen, dass die günstigste Verbindung genutzt werden kann. Es ist der kostengünstigste Tarif zu buchen. Bis einschließlich 6 Stunden reine Flugzeit: Economy Class Ab 6 Stunden reine Flugzeit: Business Class First-Class-Flüge werden nicht erstattet. Vor Ort sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Taxi, Mietwagen oder Privat-PKW genutzt werden. Dies ist im Voraus mit Munich Re zu vereinbaren. Mietwagenkosten werden bis zur Economy-Klasse (Kleinwagen) erstattet. Bei Nutzung eines Privat- PKWs wird Kilometergeld entsprechend den gültigen Richtlinien der deutschen Finanzbehörden erstattet (0,30 EUR pro Kilometer).
Transportmittel. Das Transportmittel für das Wasserfahrzeug zu Land (sofern dieses nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterliegt).
Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - laut International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffs vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.
Transportmittel. 2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.
Transportmittel. 6.1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die eingesetzten Transportmittel für die Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter geeig- net sind. Seeschiffe gelten darüber hinaus nur dann als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Er- gänzungen vorsieht. 6.2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Das gleiche gilt, wenn er die Obliegenheit nach Teil II G II Ziffer 6.1 weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat oder diese Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.