Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungs- mittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beför- derungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Vorausset- zungen der DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vor- liegt, wie es die SO-LAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vor- sieht.
Transportmittel a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person bzw. KunstspeditEuro dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen oder Kunstspediteuren darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat.
Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimm- tes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Ver- sicherungsnehmer, soweit er auf dessen Aus- xxxx Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungs- mittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zu- sätzlich die Voraussetzungen der DTV- Klassifikations- und Altersklausel erfüllen so- wie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifi- ziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS- Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Transportmittel. 7.1 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die einge- setzten Transportmittel für die Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten darüberhinaus nur dann als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifi- kations- und Altersklausel erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Co- de) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergän- zungen vorsieht.
Transportmittel. Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versiche- rungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Ein- fluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzuset- zen, die für die Aufnahme und Beförderung der Gü- ter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie – falls erforderlich – gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS- Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Transportmittel. Das Verkehrsmittel ist stets unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu wählen. Termine sind so zu legen, dass die günstigste Verbindung genutzt werden kann. Es ist der kostengünstigste Tarif zu buchen. Bis einschließlich 6 Stunden reine Flugzeit: Economy Class Ab 6 Stunden reine Flugzeit: Business Class First-Class-Flüge werden nicht erstattet. Vor Ort sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Taxi, Mietwagen oder Privat-PKW genutzt werden. Dies ist im Voraus mit Munich Re zu vereinbaren. Mietwagenkosten werden bis zur Economy-Klasse (Kleinwagen) erstattet. Bei Nutzung eines Privat- PKWs wird Kilometergeld entsprechend den gültigen Richtlinien der deutschen Finanzbehörden erstattet (0,30 EUR pro Kilometer).
Transportmittel. (1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen. Die Haftung für den Zustand der Transportmittel trifft den Käufer. Der Verkäufer hat das Recht, nicht aber die Pflicht, die seitens der Käuferin zur Verfügung gestellten Transportmittel auf deren Eignung zu überprü- fen.
Transportmittel. (1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern, sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und besenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen. Der Käufer hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben. Er haftet für einen einwandfreien technischen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Behälter sowie deren Messvorrichtungen. Optioil ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit, u. ä. zu über- prüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der Behälter bzw. dessen Messvorrichtung, aufgrund ungenauer oder unzutreffender Angaben des Käufers oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen, werden nicht ersetzt. Von Optioil in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dar. Die Verwendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Käufer haftet für alle Beschädigungen der Verlade- einrichtungen der von Optioil durch seine Behälter bzw. Transportmittel, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden von Optioil verursacht worden ist.
Transportmittel. 2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.
Transportmittel. 2.1. Transportmittel sind Eisenbahn-Güterwagen und genormte Ladeeinheiten des Kombinierten Verkehrs (LE) wie - Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind - Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr - Wechselbehälter, d. h. im Betrieb austauschbare Aufbauten - Sattelanhänger - Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“