Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: - die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die (a)⇒die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die (b)⇒die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die (a)⇒die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten vereinbar- ten Sicherheitsvorschriften; - die (b)⇒die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
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