Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Sicherheitsvorschrift. In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung (siehe Ziffer 7.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
Sicherheitsvorschrift a) Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Woh- nung (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies ge- nügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
b) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rück- stauschäden hat der Versicherungsnehmer
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versi- cherungsnehmer
a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasser- führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee- ren und entleert zu halten,
b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betäti- gen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten sowie
c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und ver- einbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. Ziffer b) findet keine Anwendung, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z.B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungs- nehmer
a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 1, § 8 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserfüh- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
b) für die Naturgefahren (Elementargefahren; siehe Abschnitt A 1, § 5) sind alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschä- den wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem Versiche- rungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten.
c) Die Obliegenheiten und Folgen der Obliegenheitsverletzung der Fahrrad- diebstahlversicherung BGVFAHRRADplus sind im Abschnitt im Abschnitt A1, § 7,2 und § 7,4nachzulesen.
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gel- ten folgende Sicherheitsvorschriften:
21.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu- stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüg- lich beseitigt werden.
21.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
21.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäu- deteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrol- lieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
21.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rücks- tauschäden gilt:
21.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausiche- rungen funktionsbereit gehalten werden.
21.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden.
Sicherheitsvorschrift. Vorhandene Koch- und Brennstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere eine ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.
Sicherheitsvorschrift unter berauscht ist vor allem eine Beeinträchtigung durch Drogen zu verstehen. Man muß dabei aber noch folgendes beachten, daß diese Formulierung auch be- inhaltet, daß man sich nicht im Betrieb betrinken oder einen Rauschzustand herbeiführen darf. Unfallgefahr, Haftung. § 30 (1) besagt, daß jeder AN mit für die Sicherheit verant- wortlich ist und im eigenen und im Interesse aller ver- pflichtet ist, erkennbare Mängel seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange- brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich besei- tigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- ren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun- gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück- stauschäden