Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B3-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung Premium, Private Liability Insurance for Homeowners and Property Owners
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 B 3.3.1.1 Für die Sachversicherung Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - :
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - ;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3-3.1.2 B 3.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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Samples: Hausratversicherung, Elektronikversicherung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - :
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - ;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat Verletzt der Versicherungsnehmer auf Verlangen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen- heit, die er vor Eintritt des Versicherers innerhalb angemessener Frist Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt erfüllen hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohendso kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 B 3.3.1.1 Für die Sachversicherung Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - :
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - ;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3-3.1.2 B 3.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener an- gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen Interes- sen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohendgefahrdro- hend.
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Samples: Fahrradversicherung