Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf un- ser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseiti- gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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