Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder o> der ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- Form> und Fristvorschriften Fristvor> schriften zu wahren, wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs Ersatzan> spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen fahrlässi> gen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe> rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver> schuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvorlie> gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungs> nehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § f5 Rechtsverhältnis nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungs- fall
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Samples: Camper Inhaltsschutz Bedingungen, Camper Inhaltsschutz Bedingungen
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses die- ses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Frist- vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer Versi- cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich mitzuwirkenerforderlich mitzu- wirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer Versiche- rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen seinVersi- cherungsnehmer.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang Über- gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung Durchset- zung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen fahr- lässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungs- nehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § 33 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Si- cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden gelten- den Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen des- sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § 13 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Frist- vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs Ersatz- anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung Durchset- zung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen fahr- lässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § f5 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtetver- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § 15 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Samples: Elektronik Versicherung
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs An- spruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § 16 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis entsprechenden Verhält- nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § 15 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. a) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichObliegen- heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungs- nehmer.
b) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. 1.Kündigungsrecht Nach § 12 vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des üblichen auf Ersatzansprüche verzichtet. § 24 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes dienen- des Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit inso- weit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.§ 15
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Ersatzan- spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer Versiche- rer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer Versiche- rer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichOblie- genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung Lei- stung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen seinVersicherungsnehmer.
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. a) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichObliegen- heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsneh- mer.
b) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. 1.Kündigungsrecht Nach § 11 vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des üblichen auf Ersatzansprüche verzichtet. § 24 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung Beachtung der geltenden Form- Form> und Fristvorschriften Frist> vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs Ersatz> anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung Durchset> zung durch den Versicherer soweit erfor- derlich erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lichvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen fahr> lässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche> rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden entspre> chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 1.Kündigungsrecht Nach § f4 Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.Versicherungsfall
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