Common use of Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Clause in Contracts

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> und Fristvor> schriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan> spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmer. § f5 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs- fall

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung Be- achtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich erfor- derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlichvorsätz- lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersiche- rungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis 1.Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Versicherungs- fallAuszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung Si- cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> gelten- den Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge des- sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersiche- rungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis 13 Kündigung nach dem Versicherungs- fallVersicherungsfall

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; , die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis nach iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Versicherungs- fallHauptvertrag:

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> und FristvorFrist> schriften vorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des ErsatzanErsatz> spruchs anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung Durchset> zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässifahr> gen lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer beVersiche> rechtigtrer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre> chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis f4 Kündigung nach dem Versicherungs- fallVersicherungsfall

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs An- spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtVersi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> -gen einer groben Fahrlässigkeit trägt tragt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis 15 Kündigung nach dem Versicherungs- fallVersicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versi- cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent- schädigung zulässig.

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Samples: constantia-versicherungen.de

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Versicherungs- fallerfolgtem Wechsel mitzuteilen.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Versicherungs- fallerfolgtem Wechsel mitzuteilen.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Versicherungs- fallerfolgtem Wechsel mitzuteilen.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersiche- rungsnehmer. § f5 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs- fallIst ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: Gesamt Jahresbeitrag

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o> der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form> gel- tenden Form- und Fristvor> schriften Fristvorschriften zu wahren wahren, und nach Übergang des Ersatzan> spruchs Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi> gen Verletzung fahrlässigen Ver- letzung der Obliegenheit ist der Versicherer be> rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver> schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; , die Beweislast für das Nichtvorlie> gen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs> nehmerVersicherungsnehmer. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. § f5 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs- fall23 Differenzdeckung - soweit beantragt und im Versicherungsschein vereinbart

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