Common use of Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Clause in Contracts

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 100.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

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Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Rechtsfolge einer Verletzung Verletzt der in Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT)2, VVG leistungsfrei sein. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

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