Common use of Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Clause in Contracts

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 10 Regressverzicht 1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur- /Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha- ben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. 2. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 10 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des üblichen auf Ersatzansprüche verzichtet § 11 Anzeigen / Willenserklärungen

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 10 Regressverzicht. 1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur- /WartungsfirmenReparatur-/Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha- ben haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. 2. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 10 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) 9 vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des üblichen übli- chen auf Ersatzansprüche verzichtet verzichtet. § 11 Anzeigen / Willenserklärungen

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Recht, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Fristvorschriften, zu wahren, wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer Versicherer, soweit erforderlich erforder- lich, mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer Ver- sicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 10 Regressverzicht. 1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur- /Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha- ben oder Alle für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kannVersicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer- den. 2. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 10 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) vor, wenn Hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- nehmer gegenüber anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Versicherungsfalls im Rahmen Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des üblichen auf Ersatzansprüche verzichtet § 11 Anzeigen / WillenserklärungenVersicherungsneh- mers.

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Samples: Wohnmobil /Wohnwagen Inhalt Versicherung

Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen; , die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 10 Regressverzicht 1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur- /WartungsfirmenReparatur-/Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha- ben haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. 2. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 10 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls 23 Differenzdeckung - soweit beantragt und im Rahmen des üblichen auf Ersatzansprüche verzichtet § 11 Anzeigen / WillenserklärungenVersicherungsschein vereinbart

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Samples: Glasversicherung