Online-Rechnung Musterklauseln

Online-Rechnung. 7.1 Bei Auswahl „Online-Rechnung“ durch den Kunden erfolgt die Zustellung der Mobilfunk-Rechnung an den Kunden durch Bereitstellung dieser in dem von mobilcom-debitel zur Verfügung gestellten geschlossenen und kennwortgeschützten kundenspezifischen Bereich „Mein mobilcom-debitel“ und einer Benachrichtigung des Kunden über die Bereitstellung über die kundenseitig angegebene Email- Adresse. Eine Zustellung der Rechnung per Post entfällt in diesen Fällen. 7.2 Der Kunde ist verpflichtet, seinen E-Mail-Account regelmäßig zu kontrollieren. Die mobilcom-debitel ist verpflichtet, an den eingestellten Dokumenten nachträglich keine Änderungen mehr vorzunehmen. 7.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine gültige E-Mail- Adresse anzugeben und stets dafür zu sorgen, dass sein E-Mail-Postfach ausreichende Speicherkapazität für den Empfang der Postfach- Benachrichtigung aufweist. Sollte sich die angegebene E-Mail-Adresse ändern oder ungültig werden, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine aktuelle E-Mail-Adresse anzugeben.
Online-Rechnung intersaar übersendet dem Kunden standardmäßig keine Papierrechnung auf dem Postweg. Rechnungen sowie ggf. der Einzelverbindungsnachweise wird online im Kundencenter unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx/ im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch wird einmal jährlich im Januar ein Sammelausdruck der Rechnungen des Vorjahres auf dem Postweg zur Verfügung gestellt.
Online-Rechnung a) Der Diensteanbieter ermöglicht dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkei- ten, seine Rechnung im Kundenportal abzurufen. b) Die Online-Rechnung wird dem Kunden auf Wunsch mit einem Einzelverbindungsnachweis (EVN) zur Verfügung ge- stellt. Nutzen mehrere Personen den Anschluss, muss der Kunde in Textform, oder im Kundenportal erklären, dass er alle aktuellen und zukünftigen Nutzer unverzüglich über die EVN-Erteilung informiert. Bei der gewerblichen Nutzung in Betrieben oder Behörden muss entsprechend erklärt wer- den, dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung be- teiligt worden sind. c) Die zusätzliche Bereitstellung einer Rechnung in Papier- form erfolgt nur, soweit dies vom Kunden ausdrücklich ge- wünscht ist. d) Der Kunde kann die Rechnungsdaten über die Eingabe der Mobilfunknummer und eines persönlichen Kennwortes abrufen. Der Kunde kann jederzeit sein Passwort selbstän- dig ändern. e) Die Nutzung der Online-Rechnung durch Abrufen der Rechnungsdaten erfolgt über einen Internet-Zugang, den der Kunde selbst und auf eigene Kosten bereitzustellen hat. f) Beanstandungen sind umgehend nach Zugang der Rech- nung an den Diensteanbieter zu richten; spätestens acht (8) Wochen ab Rechnungszugang müssen diese beim Dienste- anbieter eingegangen sein. g) Soweit keine Beanstandungen gegen die jeweilige Ab- rechnung erhoben wurden, gilt dies als Genehmigung. Der Diensteanbieter hält die Online-Rechnungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses, den Einzelverbindungsnachweis drei (3) Monate nach Rechnungsversand in dem Rechnungs- system zum Abruf für den Kunden bereit. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Online-Rechnungen noch drei Monate in dem Rechnungssystem vorgehalten und anschließend gelöscht. In diesen Zeiträumen kann sich der Kunde diese Daten auch herunterladen oder ausdrucken. h) Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnungsdaten regel- mäßig, mindestens monatlich, in dem Rechnungssystem abzurufen. i) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten zu dem Kundenportal vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt aufzubewahren. Insbesondere hat der Kunde den Diensteanbieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte von den Daten Kenntnis erlangt haben oder ein Missbrauchsfall vorliegt. j) Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitbenutzer/-innen des Mobilfunkanschlusses darüber zu informieren, dass mit der Online-Rechnung umfangreiche rechnergestützte Auswe...
Online-Rechnung. Sofern sich der Kunde für das Kundenportal (Online-Services) registriert hat, werden die Rechnungen ausschließlich im Kundenportal als Datei im PDF-Format bereitgestellt. Die N-ERGIE wird den Kunden über eine neue Einstellung in das Kundenportal per E-Mail mit Angabe des Betreffs informieren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Änderung seiner E-Mail-Adresse diese im Kundenportal zu aktualisieren. Der Kunde hat das Recht, der elektronischen Rechnung zu widersprechen. In diesem Fall erhält der Kunde die Rechnung kostenlos in Papierform.
Online-Rechnung. 3.1 Sofern nicht für bestimmte Xxxxxx über die gesamte Vertragslaufzeit Online- Rechnung verpflichtend vereinbart ist, kann der Kunde auf Wunsch Online- Rechnung erhalten und seine Rechnung im Internet als Online-Rechnung in ei- nem Rechnersystem abrufen. Die Online-Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie im Kundencenter zur Verfügung steht (Zugang). Die Abrufmöglichkeit für den Kunden besteht in der Regel spätestens am 10ten eines Kalendermonats. 3.2 Der Kunde kann sich von SWS kostenlos per E-Mail über den Eingang seiner monatlichen Online-Rechnung informieren lassen. 3.3 Mit der Beauftragung von Online-Rechnung erhält der Kunde ausschließlich die Online-Rechnung. Ein paralleler Versand einer Papierrechnung erfolgt nicht. 3.4 Voraussetzung für die Nutzung von Online-Rechnung ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. 3.5 Die Rechnungsdaten werden bei Online-Rechnung jeweils bis zu 18 Monate, jedoch längstens bis zum 31.12. des auf das Rechnungsdatum folgenden Jahres in dem Rechnersystem zum Abruf bereitgehalten. Endet das Vertragsverhältnis, werden die Daten zum Ende des Kalenderjahres gelöscht, das auf die Vertrags- beendigung folgt.
Online-Rechnung. 7.1 DOKOM21 ermöglicht dem Kunden produktspezifisch die Teilnahme am Online-Rechnungsverfahren. Hierbei wird dem Kunden monatlich eine Rechnung über sämtliche Leistungen online im geschützten Kundenbereich von DOKOM21 zur Verfügung gestellt. Sobald die Rechnung im Internet einsehbar ist, erhält der Kunde eine an die ihm von DOKOM21 zugewiesene oder vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gerichtete elektronische Nachricht. Sämtliche Vergütungen werden mit Zugang dieser Nachricht sofort fällig und sind ohne Abzug zahlbar. 7.2 Der Kunde ist verpflichtet, sein E-Mail-Postfach in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal im Monat, abzurufen.
Online-Rechnung. Die Bereitstellung der Rechnungsdokumente (im Folgenden zusammenfassend „Online-Rechnung“ genannt) erfolgt elektronisch im teliko-Rechnungs- portal. Die Online-Rechnung ist für den Vorsteuerabzug beim Finanzamt geeignet. Standardmäßig wird die Online-Rechnung dem Kunden per E-Mail an die im Rahmen seiner Bestellung genannten E-Mail-Adresse geschickt. Auf Wunsch kann der Kunde eine Zugangskennung zum teliko-Rechnungsportal erhalten, um die Online- Rechnung selber herunterzuladen. In diesem Fall erhält er eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald eine neue Online-Rechnung im teliko- Rechnungsportal eingestellt ist.
Online-Rechnung. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder Papierform zu erhalten. Bei Papierform fällt ein zusätzlicher monatlicher Preis, entsprechend der aktuellen Preislisten, an. Im Falle der elektronischen Rechnung wird der Rechnungsbetrag einen Tag nach Zugang der E-Mail fällig, mit der der Kunde auf die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Rechnung hingewiesen wird. Die elektronische Rechnung ist vom Kunden von dem Web-Server der SWS herunterzuladen, in dem der Kunde sich über eine gesicherte Ver- bindung (https) in seinen Kunden-Account einloggt. Ab dem Einstellen der Rechnung in seinen Kundenaccount und dem E-Mail-Hinweis über die Rechnungsstellung ist die Rechnung in den Empfangsbereich des Kunden zugegangen. Die Rechnung gilt deshalb zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem die Benachrichtigungs-E-Mail auf dem Mail- boxserver des Providers des Kunden zum Abruf bereitgestellt wird. Voraussetzung ist ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat sowie eine aktive E-Mail-Adresse. Es werden die Rechnungen der letzten 6 Monate vorgehalten. Bei der Rechnung in elektronischer Form hat der Kunde die für den Zugang zur Webplattform erforderliche Internetverbindung selbst auf eigene Kosten aufzubauen. Die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten sind nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages, es sei denn, es ist ausdrücklich ein mobiler Internetzugang vereinbart.

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  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Abrechnung 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung