Common use of Optionsgeschäfte Clause in Contracts

Optionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Optionshandel teilnehmen, das heißt, sie darf von einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht erwerben, während ei- ner bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) z. B. die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbe- trages zu verlangen. Sie darf auch entsprechende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld – Long Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe- renzbetrages zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufsop- tionen können z. B. im Fonds befindliche Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die Verkaufsoptio- nen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräu- ßerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Option auszuüben, kann die Gesellschaft das Optionsrecht auch mit Gewinn veräu- ßern. Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Optionsprä- mien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptio- nen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich nicht sinn- voll erscheint, da die Kurse entgegen den Erwartungen nicht ge- fallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zu- grunde liegenden Wertpapiere können den Wert des Options- rechtes überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. An- gesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut wer- den, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder er- holen wird. Bei den Gewinnerwartungen müssen die mit dem Er- werb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Option bzw. dem Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) verbunde- nen Kosten berücksichtigt werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass die Gesellschaft auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf seiner Laufzeit.

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Optionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Optionshandel teilnehmen, das . Das heißt, sie darf von einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht erwerben, während ei- ner einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) z. B. zum Beispiel die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbe- trages Differenzbetrages zu verlangen. Sie darf auch entsprechende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben. Soweit die Gesellschaft zum qualifizierten Ansatz nach der Derivate- Verordnung wechselt, darf die Gesellschaft derartige Geschäfte auf der Basis von Investmentanteilen tätigen, die sie direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, sie darf das Recht erwerben, zu einem bestimmten von vorneherein vereinbarten Preis Anteile an anderen Sondervermögen zu erwerben oder zu veräußern. Sie darf entsprechende Rechte auch an Dritte verkaufen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld – Long GeldLong Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe- renzbetrages Differenzbetrages zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufsop- tionen Verkaufsoptionen können z. B. zum Beispiel im Fonds Sondervermögen befindliche Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die Verkaufsoptio- nen Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräu- ßerungserlöse Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Option auszuüben, kann die Gesellschaft das Optionsrecht auch mit Gewinn veräu- ßernveräußern. Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Optionsprä- mien Optionsprämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptio- nen Verkaufsoptionen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich nicht sinn- voll sinnvoll erscheint, da die Kurse entgegen den Erwartungen nicht ge- fallen gefallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zu- grunde liegenden zugrundeliegenden Wertpapiere können den Wert des Options- rechtes Optionsrechtes überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. An- gesichts Angesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut wer- denwerden, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder er- holen erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen müssen die mit dem Er- werb Erwerb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Option bzw. beziehungsweise dem Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) verbunde- nen verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass sodass die Gesellschaft auf die Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf seiner Laufzeit.

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Optionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Sondervermö- gens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken Absiche- rungszwecken am Optionshandel teilnehmen, das . Das heißt, sie darf von einem Dritten gegen Entgelt (OptionsprämieOptionsprä- mie) das Recht erwerben, während ei- ner einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) z. B. zum Bei- spiel die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbe- trages Differenzbetrages zu verlangen. Sie darf auch entsprechende ent- sprechende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben. Soweit die Gesellschaft zum qualifizierten Ansatz nach der Derivate-Verordnung wechselt, darf die Gesellschaft derartige Geschäfte auf der Basis von Investmentan- teilen tätigen, die sie direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, sie darf das Recht erwer- ben, zu einem bestimmten von vorneherein vereinbarten Preis Anteile an anderen Sondervermögen zu erwerben oder zu veräußern. Sie darf entsprechende Rechte auch an Dritte verkaufen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld – Long Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe- renzbetrages Differenzbetrages zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufsop- tionen Verkaufsoptionen können z. B. zum Beispiel im Fonds Sondervermögen befindliche Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können kön- nen die Verkaufsoptio- nen Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräu- ßerungserlöse Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Option auszuüben, kann die Gesellschaft das Optionsrecht auch mit Gewinn veräu- ßernveräußern. Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Optionsprä- mien Op- tionsprämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptio- nen Verkaufsoptionen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich nicht sinn- voll sinnvoll erscheint, da die Kurse entgegen ent- gegen den Erwartungen nicht ge- fallen gefallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zu- grunde liegenden zugrundeliegen- den Wertpapiere können den Wert des Options- rechtes Optionsrechtes überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. An- gesichts Angesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut wer- denwerden, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder er- holen erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen Gewinnerwar- tungen müssen die mit dem Er- werb Erwerb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Option bzw. beziehungsweise dem Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) verbunde- nen ver- bundenen Kosten berücksichtigt werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass sodass die Gesellschaft auf die Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf Ab- lauf seiner Laufzeit.

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